Der Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofes im Rahmen des Projektes "Stuttgart 21" verletzt nicht die urheberrechtlichen Interessen des Architekten. Das OLG Stuttgart bestätigte nun eine entsprechende Entscheidung des LG Stuttgart.
Das Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart wies mit Urteil vom Donnerstag eine u.a. gegen die Deutsche Bahn AG gerichtete Klage auf Unterlassung des Abrisses der Seitenflügel und der Treppe des Hauptbahnhofes ab. Der Kläger ist ein Erbe des Architekten Paul Bonatz, der den Stuttgarter Hauptbahnhof geplant und die Bauausführung von 1914-1928 geleitet hatte.
Der 4. Zivilsenat hatte in diesem Rechtsstreit zwischen dem Erhaltungsinteresse des Urhebers und dem Änderungsinteresse des Eigentümers abzuwägen. In der Vorinstanz hatte das Landgericht (LG) Stuttgart einen Vorrang gewichtiger Eigentümerinteressen angenommen.
Auch das OLG Stuttgart sieht die Modernisierungsinteressen der Deutsche Bahn AG als überwiegend an. Zwar bestehe wegen des hohen Schöpfungsgrades und des überragenden Rangs des Bahnhofs als Werk der Baukunst ein hohes urheberrechtliches Bestands- und Integritätsinteresse.
Zu berücksichtigen sei jedoch, dass hier das urheberrechtliche Erhaltungsinteresse, dessen Schutzdauer insgesamt 70 Jahre beträgt, angesichts eines Zeitablaufs von 54 Jahren seit dem Tod des Urhebers bereits erheblich abgeschwächt sei. Außerdem müsse der Urheber mit wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers rechnen. Der Veränderungsbedarf des Eigentümers, nämlich die Änderung des Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof zum Zwecke des Verkehrsausbaus, ist nach Ansicht der Richter berechtigt und überwiegt hier die urheberrechtlichen Schutzinteressen (Urt. v. 06.10.2010, Az. 4 U 106/10).
Der Senat ließ die Revision nicht zu. Das Urteil kann nun noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.
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OLG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1663 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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