Wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Schweiz wurde ein Deutscher dort in Abwesenheit zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese kann in Deutschland vollstreckt werden, entschied nun das OLG Stuttgart.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat die Vollstreckung gegen einen deutschen Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, aus einem Urteil eines Schweizer Gerichts für zulässig erklärt (Beschl. v. 25.04.2018, Az. 1 Ws 23/18). Der Mann war nach schweizerischem Strafrecht wegen "Gefährdung des Lebens und wiederholter grober qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln" zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nun muss er für 12 Monate in ein deutsches Gefängnis.
Der heute 43 Jahre alte Mann wurde in der Schweiz in Abwesenheit rechtskräftig zu der Freiheitsstrafe von dreißig Monaten unter Abzug der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Hiervon wurden 18 Monate zur Bewährung ausgesetzt. Der Rest der Strafe ist nach dem schweizerischen Urteil zu verbüßen. Der Mann war bei erlaubten 80 km/h mit über 135 km/h durch den Gotthard-Tunnel gefahren und hatte dabei mehrere Überholmanöver durchgeführt. Danach fuhr er – trotz des Tempolimits von 120 km/h auf schweizerischen Autobahnen - mit über 200 km/h weiter, um der Polizei zu entkommen.
Das Schweizerische Bundesamt für Justiz stellte daraufhin bei den deutschen Behörden den Antrag, die Strafe in Deutschland zu vollstrecken. Das Landgericht lehnte dies noch ab. Ein solches Verhalten sei in Deutschland nur als Ordnungswidrigkeit zu werten, wegen der nur eine Geldbuße verhängt werden könnte. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sei im Hinblick darauf unverhältnismäßig und widerspreche wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung.
OLG: Hart, aber nicht unverhältnismäßig
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das OLG diesen Beschluss nun aufgehoben und die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in Deutschland für zulässig erklärt. Der Vollstreckung stehe nicht entgegen, dass das schweizerische Urteil in Abwesenheit ergangen sei. Der Mann habe vom schweizerischen Gericht eine Ladung unter Hinweis auf die Folgen seines Nichterscheinens erhalten und dennoch unentschuldigt gefehlt. Ein Pflichtverteidiger habe an den Verhandlungen in der Schweiz teilgenommen und einen Schlussvortrag gehalten, sein Recht auf ein faires Verfahren sei somit nicht verletzt worden.
Es komme im Rahmen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) auf die beiderseitige Sanktionierbarkeit, nicht auf die beiderseitige Strafbarkeit an, entschied der Senat. Zwar könne eine 12-monatige Freiheitsstrafe als hart angesehen werden – unverhältnismäßig sei sie aber nicht. Hierfür spreche bereits, dass der deutsche Gesetzgeber den § 315d Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch eingeführt habe, der die Nachstellung eines Autorennens in der Absicht der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit durch (auch nur) eine einzelne Person nunmehr ebenfalls unter Strafe stelle.
Die Übernahme der Vollstreckung der vom schweizerischen Gericht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von weiteren achtzehn Monaten hat das OLG hingegen für unzulässig erklärt. Die Übernahme der Bewährungsaufsicht bei einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe sei vom IRG nicht vorgesehen.
acr/LTO-Redaktion
Weil er im Gotthard-Tunnel zu schnell fuhr: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28285 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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