Das OLG Oldenburg bezweifelt die Vereinbarkeit des Rechts zur Selbsttitulierung einiger Banken mit der Verfassung und hat die Frage dem BVerfG vorgelegt. Das Recht fußt auf einem Gesetz von 1933.
Die Bremer Landesbank wollte nach Kündigung eines Darlehens die Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Klägers betreiben. Den nötigen Titel für die Zwangsvollstreckung bescheinigte sich die Bank gleich selbst und beantragte beim Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks.
Die Klage vor dem Landgericht gegen die Zwangsvollstreckung ohne gerichtlichen Vollstreckungstitel blieb zunächst erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) jetzt das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen (Az. 8 U 139/10).
Die Bremer Landesbank beruft sich auf ein so genanntes Selbsttitulierungsrecht aus § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg aus dem Jahr 1933. Dieses Gesetz wurde durch § 78 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes als geltendes Recht bestätigt.
Ob dieses Selbsttitulierungsrecht der Bank noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat nun das BVerfG zu entscheiden. Der Senat jedenfalls hält die Regelung für verfassungswidrig, weil sie weder mit dem Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Grundgesetz (GG) noch mit dem Rechtsprechungsmonopol aus Art. 92 GG zu vereinbaren sei. Insbesondere die Schaffung von Vollstreckungstiteln gehöre zum Kernbereich der dem Richter übertragenen Rechtsprechung.
Außerdem erkennt das OLG einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Das Selbsttitulierungsrecht gelte nicht für alle Kreditinstitute, so dass die Bremer Landesbank gegenüber Mitbewerbern verfassungswidrig bevorzugt werde.
ssc/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
Gesetzentwurf zur erleichterten Unternehmens-Sanierung: Neue Schutzschirme und alte Fehler
OLG Oldenburg: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2837 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag