OLG Oldenburg zu dreistem Simulanten: Ver­si­che­rer darf mara­thon­lau­fendem Roll­stuhl­fahrer kün­digen

20.12.2016

Einem Mann, der "mit Schmerzen" im Rollstuhl sitzt, tatsächlich aber Marathon läuft und als Küchenbauer arbeitet, darf der Berufsunfähigkeitsversicherer fristlos kündigen, entschied das OLG Oldenburg.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit einem Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer einem Versicherungsnehmer fristlos kündigen darf, wenn dieser eine Krankheit nur simuliert (Beschl. v. 28.11.2016, Az. 5 U 78/16).

Der Kläger hatte nach einem Unfall zunächst Zahlungen wegen seiner Berufsunfähigkeit erhalten. Nach einiger Zeit wollte die Versicherung den Gesundheitszustand des Mannes überprüfen. Bei einem Treffen saß er im Rollstuhl und gab vor, Schmerzen zu haben. Merkwürdig fand der Versicherungsmitarbeiter den augenscheinlich sportlich-gestählten körperlichen Zustand des Rollstuhlfahrers. Weitere Recherchen im Internet förderten aktuelle Bilder zu Tage, auf denen er als erfolgreicher Marathonläufer posierte. Dem Mitarbeiter eines vom Versicherer eingeschalteten Detektivbüros bot er zudem seine Dienstleistungen als Küchenbauer an.

Der Versicherer kündigte ihm daraufhin fristlos. Die Klage des Mannes dagegen blieb schon vor dem Landgericht (LG) Oldenburg erfolglos. Aufgrund des Hinweisbeschlusses des OLG, dass die Kündigung zu Recht erfolgt sei, hat er seine Berufung nun zurückgenommen.

Bei einem solchen Verhalten dürfe der Versicherer den Vertrag - auch für die Zukunft - fristlos kündigen, so der Senat. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners sei derart erschüttert, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht mehr zumutbar sei. Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Denn anderenfalls hätte jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einmal sanktionslos zu versuchen, den Versicherer hinters Licht zu führen.

acr/LTO-Redaktion / Anm. d. Red.: Am Tag der Veröffentlichung wurden mehrere kleine Änderungen vorgenommen, da der guten Ordnung halber im gesamten Text der untechnisch verwendete Begriff der "Versicherung" (für den Anbieter) nach Leserbeschwerden in den korrekten Begriff des "Versicherers" geändert wurde.  

Zitiervorschlag

OLG Oldenburg zu dreistem Simulanten: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21527 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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