Eigentlich ist die Ehe für Minderjährige seit letztem Sommer tabu. Das OLG Oldenburg machte davon aber nun eine Ausnahme: Eine 16-Jährige darf mit ihrem 22-jährigen Ehemann liiert bleiben, da sie sonst kein Aufenthaltsrecht mehr hätte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in einer Ausnahmesituation eine Ehe mit 16 Jahren erlaubt (Hinweisbeschl. v. 18.04.2018, Az. 13 UF 23/18). Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, hatten der 22 Jahre alte Ehemann und seine 16 Jahre alte Frau im Sommer 2017 in Rumänien geheiratet. Der Mann lebte und arbeitete bereits seit vier Jahren im Kreis Grafschaft Bentheim, ebenso seine Eltern. Kurz nach der Heirat waren beide Eheleute Eltern geworden.
Seit Sommer vergangenen Jahres gilt jedoch das "Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen". Heiraten darf man danach grundsätzlich erst ab einem Alter von 18 Jahren. Auch die früher mögliche Ausnahmegenehmigung für eine Heirat ab 16 Jahren gibt es nicht mehr.
Minderjährige sollen dadurch vor zu früher Heirat geschützt werden. Hat einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe nach dem Gesetz automatisch unwirksam. Eine Ehe, die von einem der Partner im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll im Regelfall durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann nach dem Gesetz allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden.
Das OLG nahm im Fall der beiden Rumänen nun einen besonderen Härtefall an und sah von der Aufhebung der Ehe ab. Ohne die eheliche Verbindung hätte die junge Frau kein Aufenthaltsrecht mehr gehabt. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Eheschließung nach Auffassung des Gerichts ohne Zwang erfolgte. Ebenso hatten die Eheleute vor Gericht erklärt, für den Fall der Aufhebung der Ehe so bald wie rechtlich möglich wieder heiraten zu wollen. Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht, dass die Ehefrau im Dezember 2018 volljährig wird.
acr/LTO-Redaktion
OLG Oldenburg mit Ausnahme vom Verbot der Kinderehe: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30265 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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