Champagner ist ein Luxusgetränk - und ein europaweit geschützter Begriff. Aldi darf ein entsprechend veredeltes Eis nicht entsprechend benennen, wenn es nicht auch wirklich nach Champagner schmeckt, so das OLG.
Ein Champagnereis darf nicht mit dem Namensbestandteil "Champagner" betitelt werden, wenn es nicht wirklich nach Champagner schmeckt, hat das Oberlandesgericht München (OLG) entschieden (Urt. v. 01.07.2021, Az. 29 U 1698/14)29 U 1698/14 Nach jahrelangem Rechtsstreit bis hin zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die ehedem von Aldi Süd verkaufte Eissorte "Champagner Sorbet" haben sich Frankreichs Champagnerhersteller damit vor dem OLG gegen die in Mülheim sitzende deutsche Supermarktkette durchgesetzt.
Laut Urteil nutzt die Benennung des Tiefkühleises das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagner" in unzulässiger Weise aus. Die Richter sehen das als Irreführung, wie es in der Entscheidung heißt. Dem Gericht zufolge profitiert Aldi sehr stark von der Werbewirkung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne".
Maßgeblich für das Urteil ist dabei, dass das Sorbet gar nicht wirklich nach Champagner schmecke, so das OLG. Die französischen Champagnerhersteller, die geklagt hatten, argumentierten genau so: Das dominante Aroma des Aldi-Produkts nämlich sei Birne, "gefolgt von Zucker, Zitronensäure und einem Hauch Alkohol."
Zu wenig Champagner im Sorbet
Der 29. Senat kam nun ebenfalls zu dem Schluss, dass das Aldi-Produkt "keinen hauptsächlich durch die Zutat Champagner hervorgerufenen Geschmack" aufweist. Dieser Punkt war im Laufe des Prozesses umfangreich diskutiert worden - denn eine Verkostung war wegen des 2014 abgelaufenen Haltbarkeitsdatums nicht mehr möglich.
Der EuGH hatte 2017 nach einer Vorlage im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens das entscheidende Kriterium für diese Streitfrage festgelegt: Demnach verletzt der Name eines Lebensmittels eine geschützte Ursprungsbezeichnung, "wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird."
Das Aldi-Sorbet enthielt zwar Champagner, doch das allein genügte offenbar nicht, um das notwendige Champagner-Aroma zu entfalten. Eine Revision ließ das OLG nicht zu, da sich BGH und EuGH mit dem Fall und der Geschmacksfrage bereits befasst hatten.
Die Anwälte des nun juristisch erfolgreichen Champagnerverbands sehen eine Signalwirkung für ähnlich gelagerte Fälle: "Das gilt auch für andere beliebte Begriffe, die als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung geschützt sind", sagte die Juristin Carola Onken von der Münchner Kanzlei Klaka. Aldi Süd äußerte sich zu der Entscheidung zunächst nicht.
dpa/cp/LTO-Redaktion
OLG München: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45364 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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