Wettbewerbsstreit zwischen Bonbonherstellern vor dem OLG: "Wien liegt nicht in den Alpen"

16.02.2018

Wer nicht in der bayerischen Heimat produziert, darf auch nicht damit werben, so die Auffassung des Konkurrenten eines Bonbonherstellers aus dem Süden der Republik. Recht hat er, entschied nun das OLG München.

Dürfen Produkte, die gar nicht in Bayern, sondern in Österreich hergestellt worden sind, in Verpackung mit Rautenmuster und der Bezeichnung des Freistaats "Bayern" im Namen verkauft werden? Diese Frage beschäftigte zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) München. Dort stritten sich zwei bayerische Bonbonhersteller um das Recht, mit dem Image ihrer Heimat zu werben. Daran sind hohe Maßstäbe anzulegen, entschied der Senat am Donnerstag, und verbot dem beklagten Unternehmen den Vertrieb seiner Waren unter Andeutung ihrer vermeintlich bayerischen Herkunft (Urt. v. 15.02.2018, Az. 29 U 1088/17, 29 U 1034/17).

Das klagende Unternehmen, die bayerische Süßwarenherstellerin Wiedenbauer, warf der Gegenseite vor, unrechtmäßig mit der Herkunft ihrer Produkte aus dem Freistaat zu werben. Die hat ihren Sitz zwar auch in Bayern, lässt aber in Österreich produzieren. Dass die Konkurrenz ihre Naschereien trotzdem unter dem Namen "Alpenbauer" in Papier mit Rautenmuster hüllte, hielt Wiedenbauer für einen irreführenden Bezug auf eine angeblich bayerische Herkunft.

In gleich zwei Verfahren wurde jetzt vor dem OLG verhandelt. Im ersten Fall ging es um ein weiß-blaues Rautenmuster auf den Verpackungen und die gelbe Banderole mit der Aufschrift "Bayerische Bonbonlutschkultur", im zweiten um Verpackungen mit Rautenmuster unterschiedlicher Farbkombination und lediglich der Aufschrift "Bonbonlutschkultur".

OLG: "Bayerische Bonbonlutschkultur" muss aus Bayern kommen

Im ersten Fall bestätigte das OLG ein früheres Urteil des Landgerichts. Es sei denkbar, dass die beklagte Konkurrentin mit der Aufmachung ihrer Bonbons der Konkurrenz potenzielle Kunden abspenstig gemacht habe. Und wenn man mit "Bayerischer Bonbonlutschkultur" werbe, gehe der Angesprochene davon aus, dass das Produkt auch aus Bayern komme.

Das produzierende Unternehmen nahm daraufhin die Berufung zurück. Es muss nun unter anderem Auskunft über seine Umsätze und Lieferanten geben, damit die Gegenseite die Höhe eines etwaigen Schadensersatzes beziffern kann. Die strittige Werbung hatte es bereits nach dem Urteil in erster Instanz eingestellt.

Im zweiten Fall hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Allein das Rautenmuster, bei der Sorte "Milch & Honig" in Gelb und Weiß, führe den Verbraucher nicht in die Irre. Vor dem OLG argumentierte der Anwalt des klagenden Unternehmens, Christian Donle, nachdrücklich dagegen.

Werbung mit Alpen ebenfalls untersagt

"Lebens- und Nahrungsmittel werden vom Verbraucher hochgradig mit den Orten ihrer Herstellung und den geografischen Besonderheiten einer Region verbunden", sagte Donle. Die Rauten wiesen unmissverständlich auf das bayerische Staatswappen hin.

Diskutiert wurde auch der Name "Alpenbauer". "Wien liegt nicht in den Alpen", konstatierte der Anwalt. Die Gegenseite betonte, dass es sich bei "Alpenbauer" um einen Fantasienamen handele. "Die Frage ist: Was hat der Verbraucher für eine Auffassung? Ist das eine geografische Angabe - und sind damit Erwartungen an das Produkt verknüpft?", stellte Alex Weissschuh, Vertreter der Gegenseite, zur Debatte.

Die Entscheidung: Der Senat änderte das Urteil des Landesgerichts teilweise ab und untersagte es dem Unternehmen, künftig eine Verpackung mit Rautenmuster in Verbindung mit dem "Alpenbauer"-Schriftzug und der dazugehörigen Bergkette zu verwenden. Vertreter beider Seiten erklärten, man werde das endgültige Urteil abwarten und die Sache notfalls vor den Bundesgerichtshof - bringen.

dpa/mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Wettbewerbsstreit zwischen Bonbonherstellern vor dem OLG: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27075 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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