Dating-Portale vor dem OLG München: Wenn der Com­puter für Sie flirtet

06.06.2019

Auf der Suche nach der Liebe im Internet darf ein Betreiber von Dating-Portalen seinen Kunden nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung auf die Sprünge helfen, so das OLG München. Automatisch versandte Flirt-Nachrichten seien unzulässig.

Wenn Online-Dating Portale zur Unterstützung ihrer Kunden automatisch Nachrichten in deren Namen an andere Singles senden, ist das unzulässig, so das Oberlandesgericht München (OLG) am Donnerstag (Urt. v. 06.06.2019, Az. 29 U 3786/18).

Ein solches Recht behielt sich der Betreiber mehrerer Online-Dating Portale in seinen AGB vor, denen die Nutzer bei der Registrierung zustimmen mussten. Wie oft das Portal Nachrichten im Namen der Nutzer verschickte, ließ sich aus den AGB nicht entnehmen. Genau so wenig wurde aus der Regelung deutlich, mit welchem Inhalt und an wen die Nachrichten verschickt werden würden.

Der Verbraucherzentrale Bayern waren diese und zwei weitere Regelungen ein Dorn im Auge. So zog sie gegen den Betreiber von mehr als 80 Dating-Websites vor Gericht. Sie war der Ansicht, die Klausel stelle eine unzulässige Benachteiligung des Nutzers dar und sei im Übrigen intransparent, da nicht ersichtlich sei, was, wann, wie oft und an wen verschickt wird. Das Landgericht München I (LG) sah das im Oktober des vergangen Jahres genauso und erklärte die AGB für unwirksam. Es sei nur Sache des Nutzers, zu entscheiden, wie er mit wem in Kontakt tritt. Genauso unwirksam sei es nach Ansicht des LG außerdem, dass der Nutzer automatisch auch auf anderen Websites des Betreibers angezeigt werden dürfe, die zum Teil weitaus anzüglichere Namen innehaben.

Gute Absichten konnten niemanden überzeugen

Dabei verfolgte der Betreiber nach eigenen Bekundungen nur gute Absichten. Nutzer würden schließlich erwarten, dass sie bei der Kontaktaufnahme zu anderen Singles aktiv durch das Portal unterstützt werden. Andernfalls würde man sich schließlich nicht dazu entscheiden, sich bei dem Portal anzumelden, so das Argument des Betreibers. Außerdem sei es möglich, den Text, der an andere Nutzer automatisch verschickt wird, selbst zu formulieren.

Von diesen Argumenten ließ sich im Rahmen der Berufung aber auch das OLG nicht überzeugen und wies das Rechtsmittel des Betreibers ab. Die Regelungen seien völlig zu Recht für unzulässig erklärt worden, an der Intransparenz der Regelungen bestünden keine Zweifel, so das OLG. Mit der Regelungen etwa, die den Betreiber berechtigt, den Nutzer auch auf anderen Seiten anzeigen zu lassen, "werde Tür und Tor dafür geöffnet", die Profile der Nutzer auch auf solchen Seiten anzeigen zu lassen, die dem eigentlichen Interesse des Betroffenen nicht entsprächen.

Zukünftig muss der Betreiber daher dafür sorgen, dass die Nachrichten nicht mehr automatisch an andere Nutzer geschickt werden und die Profile nur auf den Seiten angezeigt werden, auf denen sich die Nutzer auch tatsächlich angemeldet haben.

dpa/tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Dating-Portale vor dem OLG München: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35809 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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