Bereits das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks über eine Tauschbörse im Internet kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen. Die dafür relevante Verwertungsphase beziffert das OLG Köln mit in der Regel sechs Monaten ab Veröffentlichung.
Werden urheberrechtlich geschützte Werke von unberechtigten Personen im Internet zum Download angeboten, etwa auf "Filesharing-Plattformen", so können die Rechteinhaber unter Umständen von den Telekommunikationsdiensteanbietern Auskunft verlangen, um so den Übeltäter mittels seiner IP-Adresse aufzuspüren. Die Voraussetzungen für einen solchen Auskunftsanspruch nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln nun weiter präzisiert.
So kann die nach § 101 UrhG notwendige Schwelle des "gewerblichen Ausmaßes" des Rechtsverstoßes nach Ansicht der Kölner Richter bereits bei Angebot eines einzelnen Titels erreicht sein. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der eingestellte Titel einen hohen Wert habe, zum Beispiel bei einem Computerprogramm mit einem Ladenverkaufspreis von rund 500 Euro.
Auch das Zeitmoment könne eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes rechtfertigen. Der Gesetzgeber stelle darauf ob, ob eine umfangreiche Datei vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet veröffentlicht wird. Diese "relevante Verwertungsphase" betrage, so das OLG, bei Werken der Musik und bei Filmwerken regelmäßig bis zu sechs Monate nach deren Erscheinen, wobei bei Filmen nicht auf den Kinostart, sondern auf den Start des DVD-Vertriebes abzustellen sei (Beschl. v. 27.12.2010, Az. 6 W 155/10). Das OLG hält damit insoweit an seiner schon bisher vertretenen Sechs-Monats-Frist fest, präzisiert diese aber für unterschiedliche Werke weiter.
mbr/LTO-Redaktion
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OLG Köln zum Filesharing: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2324 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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