Wer ohne Auftrag für andere tätig wird, darf dabei kein unverhältnismäßig hohes Risiko eingehen. Dies hat das OLG Köln im Fall einer über 70-Jährigen entschieden, die eine Überschwemmung verhindern wollte und in den Bach fiel.
Wer bei der Erfüllung fremder Aufgaben ein unverhältnismäßiges Risiko eingeht, der kann einen hieraus entstehenden Schaden nicht immer ersetzt verlangen. Das eingegangene Risiko müsse dem Anlass angemessen sein. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Berufung einer über 70-Jährigen aus dem Aachener Umland zurückgewiesen (Beschl. v. 14.01.2020 Az. 7 U 311/19).
Reisig hatte den Ablauf eines Baches nahe dem Wohnhaus der Tochter der Frau blockiert. Aus Angst vor einer Überschwemmung und weil sie die zuständige Stelle nicht hatte erreichen können, hatte die Frau selbst versucht, den Reisig zu entfernen. Dabei war sie in den Bach gefallen, hatte sich leicht verletzt und ihre Brille verloren.
Von dem für den Bach verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Wasserverband forderte sie dann aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Schadensersatz und Schmerzenzgeld.
Der Senat hat jedoch angeführt, dass die Frau nicht im Interesse des Verbands tätig geworden sei, denn das sei anhand von objektiven Kriterien zu beurteilen. Dabei müssten die Vorteile und die Kosten berücksichtigt werden. Außerdem sei eine unsachgemäße Maßnahme nicht im Interesse des Wasserverbandes. Das hohe Risiko von Verletzungen der über 70-jährigen Klägerin bei dem eigenhändigen Versuch, die Verstopfung zu entfernen, liege nicht im objektiven Interesse des Wasserverbandes.
Bereits die Vorinstanz, das Landgericht Aachen, hatte die Klage abgewiesen.
vbr/LTO-Redaktion
OLG Köln zur Geschäftsführung ohne Auftrag: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41534 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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