OLG Köln zum Abgasskandal: Vor­sätz­lich sit­ten­wid­rige Schä­d­i­gung durch VW

25.01.2019

Deutliche Worte des OLG Köln: Nicht mal im Ansatz reiche der Vortrag des Wolfsburger Konzerns, mit dem er sich im Prozess verteidigte. VW muss einem Kunden nun Schadensersatz in Höhe von 17.000 Euro leisten.

Die Volkswagen AG muss dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit einem Euro-5 Dieselmotor wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung den Kaufpreis erstatten. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem Beschluss, der am Freitag veröffentlicht wurde (Beschl. v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18).

In den vom Käufer erworbenen Audi verbaute VW jene Software, die falsche Angaben zum Ausstoß von Stickoxiden machte. Nachdem der Skandal um die Schummelsoftware bereits aufgeflogen war, trat VW an den Kunden heran und bot ein kostenloses Software-Update an, mit dem künftig die korrekten Stickoxidwerte angezeigt werden sollten. Der Kunde war damit aber nicht einverstanden und zog vor Gericht. Denn hätte er gewusst, wie hoch der Schadstoffausstoß des PKW tatsächlich war, hätte er das Auto nie gekauft, so sein Argument.

Damit überzeugte er in erster Instanz bereits das Landgericht Köln (LG), welches VW zur Zahlung von 17.000 Euro verurteilte. Dem schlossen sich nun auch die Richter des OLG an.

Ihrer Ansicht nach sei nämlich der Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfüllt. Die Mitarbeiter der Volkswagen AG hätten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren dem zum VW-Konzern gehörenden Hersteller gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überlassen. Sie hätten damit gerechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die manipulativ wirkende Software weiterveräußert werden würden. Diese Kenntnisse und Vorstellungen müsse sich der VW Konzern zurechnen lassen, befanden die Kölner Richter.

Von der Verteidigung des Wolfsburger Konzern hielten die Richter darüber hinaus wenig. Nicht mal im Ansatz genüge ihr Vortrag, nichts von den Geschehnissen gewusst zu haben. Die Einlassung des Konzerns, der Einbau der manipulativen Software sei pflichtwidrig von einzelnen Mitarbeitern beauftragt worden, ohne den Vorstand darüber zu informieren, finde keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte, so das OLG.

In der Vergangenheit kam es schon zu einer Vielzahl an ähnlich lautenden Urteilen anderer deutscher Gerichte. So nahmen etwa das Landgericht Heilbronn und das Landgericht Köln auch schon eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung an.      

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln zum Abgasskandal: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33481 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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