Tina Turner hat einmal Recht bekommen, aber jetzt in zweiter Instanz doch verloren. In der Sache geht es im Kern darum, wie echt eine falsche Tina Turner aussehen darf. Der Fall geht vielleicht sogar vor den BGH.
Nach Erfolg nun Misserfolg für Tina Turner: In erster Instanz hatte sie mit einer Klage gegen einen bayerischen Tourveranstalter Recht bekommen, das Oberlandesgericht (OLG) Köln ließ sie in zweiter Instanz nun jedoch abblitzen (Urt. v. 17.12.2020, Az. 15 U 37/20).
Es geht in dem Fall um die Show "Simply The Best - Die Tina Turner Story". Darin wird Tina Turner von der Sängerin Coco Fletcher verkörpert. Die 81-Jährige Starsängerin selbst hat mit der Show nichts zu tun.
Deshalb ist sie insbesondere mit dem Werbeplakat für die Show nicht einverstanden: Es muss nach ihrer Meinung unmissverständlich deutlich gemacht werden, dass nicht sie selbst bei der Tour auftritt, sondern Doppelgängerin Fletcher. Tourneeveranstalter Oliver Forster von Cofo Entertainment aus Passau argumentiert dagegen, dass die "Tina Turner Story" schon mehr als Hundert Mal in Deutschland, Österreich und der Schweiz aufgeführt worden sei - und noch nie habe sich ein Zuschauer anschließend darüber beschwert, dass er nicht die echte Tina Turner zu Gesicht bekommen habe.
In erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Köln stieß Tina Turner – die nicht persönlich anwesend war, obwohl sie durchaus mal längere Zeit in Köln gewohnt hat - auf den Vorsitzenden Richter Dirk Eßer da Silva. Seine Meinung: Ja, es bestehe hier tatsächlich eine gewisse Verwechslungsgefahr. Das Gericht wisse, wovon es spreche: "Wir kennen die Klägerin als Kammer auch selber", stellte er in der Sitzung damals klar. Also nicht persönlich, darf man annehmen, aber eben aus dem Fernsehen.
OLG lässt Revision zu
Und ja, die falsche Tina Turner auf dem Plakat sehe der echten schon ziemlich ähnlich, fand Eßer da Silva. Jünger zwar, aber gut: Es könne ja ein altes Bild sein. Oder nachbearbeitet. Am Ende entschied das Gericht, dass das Plakat so nicht mehr verwendet werden dürfe: "Die beklagte Firma hat nicht das Recht, ein potenzielles Publikum über die Mitwirkung von Tina Turner zu täuschen."
Cofo Entertainment nahm das aber nicht hin und ging in Berufung. Diesmal hieß die Vorsitzende Richterin Brigitte Richter - und die sah alles ganz anders: "Insgesamt wird man das als Kunst betrachten dürfen" - entsprechend falle die Abbildung auf dem Plakat unter die Kunstfreiheit.
Während Eßer da Silva die Vorstellung, dass Tina Turner noch mal auftreten könne, keineswegs für völlig abwegig hielt, betrachtete Richterin Richter dies als "eher fernliegend". Schließlich sei auf dem Plakat eine junge Frau zu sehen und der Durchschnittsbürger wisse ja nun doch, dass Tina Turner mittlerweile schon etwas betagter sei, als es die Frau dem Plakat ist. Berichte über ein geplantes Comeback hätten auch nicht in der Zeitung gestanden. Deshalb sei ein "persönlicher Auftritt der Klägerin" nicht zu erwarten. Das OLG wies Turners Klage ab.
Damit ist die Sache aber vielleicht noch nicht final beantwortet. Denn das OLG hat Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Begründung: Die Rechtsfrage, ob in einem solchen Fall die Kunstfreiheit oder das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen schwerer wiege, sei noch nicht höchstrichterlich geklärt. Jetzt liegt es also an Tina Turner, ob sie weitermachen will.
dpa/acr/LTO-Redaktion
OLG Köln: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43770 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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