320 Euro forderte der Betreiber eines Schlüsseldienstes, der nur eine Minute gebraucht hatte, um eine Wohnungstür mit einer Plastikkarte zu öffnen. Das ist zivilrechtlich vielleicht unzulässig, aber im Normalfall nicht strafbar, so das OLG Köln.
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln war der Betreiber eines Schlüsseldienstes angeklagt. Dieser war von einem Mann gerufen worden, der sich an einem Samstagnachmittag versehentlich aus seiner Wohnung ausgeschlossen hatte. Nach nur einer Minute öffnete der Schlüsseldienst die Wohnungstür mit einer Plastikkarte. Hierfür rechnete er rund 320 Euro ab. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass die Arbeiten allenfalls einen Wert von 130 Euro gehabt hätten und klagte den Schlüsseldienstbetreiber wegen Wuchers gem. § 291 Strafgesetzbuch (StGB) an.
Amts- und Landgericht hatten den Schlüsseldienstbetreiber vom diesem Vorwurf freigesprochen. Der 1. Strafsenat des OLG Köln hat den Freispruch in einer nun bekanntgewordenen Entscheidung bestätigt (Urt. v. 22.11.2016, Az. 1 RVs 210/16).
Für eine Strafbarkeit wegen Wuchers sei erforderlich, dass der Angeklagte eine Zwangslage ausbeute. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, so die Richter. Allein das Ausgesperrtsein reiche als Zwangslage im Sinne des Strafgesetzes nicht aus. Es müssten weitere Umstände hinzukommen.
OLG: Zeit gehabt, Preise zu vergleichen
Anders als in Vergleichsfällen, bei denen zum Beispiel ein Kind in der Wohnung eingesperrt ist, Wasser aus einer verstopften Rohrleitung austritt oder wegen eingeschalteter elektrischer Geräte Brandgefahr besteht, habe vorliegend keine dringende Notsituation bestanden, die die sofortige Beauftragung des Angeklagten unabweisbar erscheinen ließe.
Daher sei es dem Ausgeschlossenen zumutbar gewesen, sich vor Beauftragung des Schlüsseldienstes nach den Preisen zu erkundigen und gegebenenfalls Alternativangebote einzuholen, zumal ein Nachbar Hilfe angeboten hatte. Denn im Wirtschaftsleben sei es zunächst Sache des Auftraggebers, sich nach den Kosten für eine benötigte Leistung zu erkundigen.
Außerdem sei der zivilrechtliche Schutz des Geschädigten zu beachten. Wird vor der Tätigkeit des Schlüsseldienstes kein Preis vereinbart, müsse der Auftraggeber ohnehin nur die übliche Vergütung und keine überhöhte Rechnung bezahlen. Kann der Schlüsseldienst wegen der Notlage einen Wucherpreis durchsetzen, ist das Rechtsgeschäft nichtig. Über die zivilrechtliche Frage des Entgelts war in dem Strafverfahren aber nicht zu entscheiden.
cvl/LTO-Redaktion
OLG Köln zu Wucher bei Schlüsseldienst: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22233 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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