Der Böllerwurf eines Fans und ein paar Vorfälle mehr bedeuteten für den 1. FC Köln eine Verbandsstrafe in fünfstelliger Höhe. Der Zuschauer muss sich in diesem Fall an der Strafe jedoch nicht beteiligen.
Ein Fan des 1. FC Köln muss dem Verein die vom Deutsche Fußballbund (DFB) auferlegte Verbandsstrafe nicht erstatten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (Urt. v. 17.12.2015). Der Fan hatte bei einem Spiel der Fußballclubs einen Knallkörper auf eine Tribüne geworfen. Unter anderen wegen dieses Vorfalls hatte der DFB gegen den Verein eine Verbandsstrafe in Höhe von insgesamt 50.000 Euro verhängt.
Im Februar 2014 hatte der beklagte Zuschauer bei einem Heimspiel der Fußballclubs gegen den SC Paderborn einen Knallkörper gezündet und diesen auf den Unterrang der Nordtribüne geworfen. Zumindest 30.000 Euro wollten sich die Kölner von dem Fan erstatten lassen.
Anders als die Vorinstanz lehnte der Senat diesen Anspruch ab. Der Mann habe zwar durch sein Verhalten seine Pflichten aus dem mit dem Verein geschlossenen Zuschauervertrag verletzt. Auch habe das Zünden des Knallkörpers adäquat kausal die Verhängung der Verbandsstrafe für den Verein nach sich gezogen.
DFB-Regeln zu komplex für Zuschauer
Für eine Haftung fehle es jedoch am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der verletzen Vertragspflicht und dem eingetretenen Schaden. Zwar hätten Zuschauer die Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen. Doch die Vertragspflichten dienten nicht dem Zweck, den Fußballverein vor Verbandsstrafen als Saktion nach derartigen Vorfällen zu schützen.
Möglicherweise sei dem Fan nicht entgangen, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen könne. Es gehe jedoch zu weit, anzunehmen, dass der Mann dieses Risiko als Zuschauer bewusst übernommen habe. Dazu seien die Satzung, die Rechts- und die Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen werde, zu komplex. Deren mögliche finanzielle Folgen dürften sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen, so die Richter.
Sofern die weitere Rechtsprechung im Gegensatz dazu überwiegend eine Haftung des störenden Zuschauers bejahe, so die OLG-Richter weiter, setzten sich diese Entscheidungen nur zum Teil mit der Frage des Zurechnungszusammenhangs auseinander bzw. seien die zugrunde liegenden Konstellationen von anderen Interessenlagen geprägt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen.
ahe/LTO-Redaktion
1. FC Köln bleibt auf Verbandsstrafe sitzen: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17941 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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