Wer für einen Nachbarn unentgeltlich handwerkliche Arbeiten übernimmt, kann bei späteren Unfällen in Haftung genommen werden. Denn allein die Unentgeltlichkeit befreit nicht von der Haftung, die sich auch auf Schäden Dritter erstrecken kann. Das entschied das OLG Koblenz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz stellten klar, dass sich die rechtliche Erheblichkeit der Gefälligkeit jeweils aus den Umständen des Einzelfalls ergäben. Entscheidend sei, wie erheblich die Gefahr ist, die von Fehlern bei handwerklichen Arbeiten ausgeht (Urt. v. 02.04.2014, Az. 5 U 311/12).
In dem konkreten Fall hatte der helfende Nachbar, ein berufserfahrener Elektriker, auf Bitten seiner Nachbarin an der Außenfassade ihres Hauses eine Lampe angebaut. Dabei übersah er laut Gericht, dass ein Nagel im Haus den Schutzleiter des Lampenkabels durchtrennt hatte und das Gehäuse der Leuchte Strom führte.
Haftung kann auch Dritte umfassen
Im September 2009 erlitt ein Fassadenarbeiter auf einem Metallgerüst einen Stromschlag an der Lampe und einen Hirnschaden. Er ist laut Gericht seitdem pflegebedürftig und verlangt von dem Nachbarschaftshelfer Schadensersatz, 600.000 Euro Schmerzensgeld sowie eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente.
Da die Nachbarin auf einen zur Haftung führenden Rechtsbindungswillen des leistenden Nachbarn schließen dürfe, erstrecke sich die Haftung auch auf Schäden Dritte.
dpa/age/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zur Haftung bei Nachbarschaftshilfe: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11909 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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