Eine "seniorengerechte" Wohnung muss nicht völlig barrierefrei sein, entschied das OLG Koblenz in einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil. Aus dem Begriff allein lasse sich nicht ableiten, dass die Wohnung auf eine bestimmte Weise ausgestattet sein müsse.
Der Begriff sei nicht gleich bedeutend mit der Bezeichnung "behindertengerecht", entschied das Oberlandesgericht Koblenz (OLG, Urt. v. 25.02.2011, Az. 10 U 1504/09).
Das Gericht sprach mit seinem Urteil einem Bauunternehmen einen Restlohn von knapp 17.000 Euro zu. Der beklagte Bauherr hatte die Zahlung mit der Begründung verweigert, er habe laut Vertrag den Bau seniorengerechter Wohnungen vereinbart. Diese vertragliche Anforderung habe das Bauunternehmen aber nicht erfüllt, da die Wohnungen nicht völlig barrierefrei seien. Insoweit habe er Anspruch auf Schadensersatz, den er mit dem restlichen Lohn verrechne.
Die Koblenzer Richter ließen diesen Einwand nicht gelten. Eine seniorengerechte Wohnung müsse nicht zwangsläufig mit einem Rollstuhl oder Rollator begehbar sein. Ebenso wenig müsse es in Bädern und Toiletten Haltegriffe geben. Denn bei aller Erschwernis, die das Alter mit sich bringe, sei nicht jeder Mensch fortgeschrittenen Alters körperlich behindert.
dpa/ssc/LTO-Redaktion
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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4277 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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