Stößt ein 5-jähriges, auf dem Bürgersteig radelndes Kind mit einem Fußgänger in deutlicher Entfernung von einer Aufsichtsperson zusammen, haftet diese nicht, wenn der geltend gemachte Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Das geht aus einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil des OLG Koblenz hervor.
Das Oberlandesgericht (OLG) hob mit seinem Urteil vom 24.08.2011 (Az. 5 U 433/11) eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Trier auf und wies die Schadensersatzklage eines 76-jährigen Rentners ab. Der Mann hatte die Mutter des Jungen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch genommen, weil das Kind ihn auf einem Gehweg mit dem Fahrrad angefahren und verletzt hatte.
Der 76-Jährige warf der Mutter vor, sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil der Junge ein ganzes Stück vor ihr geradelt sei und sie deshalb nicht mehr habe eingreifen können. Auch das Landgericht hatte dies so gesehen. Die Richter des OLG stimmten dem Kläger zwar darin zu, dass es geboten war, das Kind nicht unbegleitet vom Spielplatz fortradeln zu lassen, sondern ihm zu folgen.
Indes müsse dies nicht in kurzem Abstand geschehen, weil sich der Junge - der Vorgabe des § 2 Abs. 5 StVO gemäß - auf einem Gehweg und damit in dem Bereich befand, in dem nicht mit eklatanten Gefahrensituationen zu rechnen war. Das Kind hätte deshalb nicht derart eng überwacht werden müssen, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Die beklagte Mutter genüge ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie dem Kind auf allgemeine Sicht – und Rufweite folgt.
plö/LTO-Redaktion
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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5357 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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