Ein Teilnehmer an einem Fahrsicherheitstraining kann nach einem Unfall auch dann Schadensersatz beanspruchen, wenn er zuvor erklärt hat, dass er auf eigene Gefahr an dem Training teilnimmt. Dies entschied das OLG Koblenz mit einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil.
Im vorliegenden Fall hatte ein Motorradfahrer im Rahmen eines Instructor-geführten Fahrertrainings auf dem Nürburgring einen Unfall erlitten. Der Unfall war nach der Überzeugung des Senats von einem anderen Teilnehmer verschuldet worden.
Der Kläger hatte vor dem Training die Teilnahmebedingungen des Veranstalters unterzeichnet, nach der die Teilnahme an dem Training auf eigene Gefahr erfolgen sollte und Schadensersatzansprüche an den Veranstalter ausgeschlossen waren. Der Teilnehmer sollte für Personen- und Sachschäden Dritter haften, wenn er diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
Im Unterschied zur Vorinstanz ist der Senat der Ansicht, dass zwischen den Teilnehmern selbst kein Haftungsausschluss angenommen werden kann. Für einen stillschweigenden Haftungsausschluss lägen die Voraussetzungen nicht vor. Es habe sich nicht um eine Rennveranstaltung gehandelt, bei denen mit einem Haftungsausschluss gerechnet werden muss. Auch eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters sei nicht anzunehmen. Darin sei die Haftung der Teilnehmer untereinander nicht eindeutig ausgeschlossen oder beschränkt worden (Urt. v.14.03.2011, Az: 12 U 1529/09).
cla/LTO-Redaktion
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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2972 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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