Eine Scheidung kann vieles ändern, für die Lebensversicherung ändert sich ohne ausdrücklichen Wunsch aber nichts: Eine geschiedene Frau verliert nicht zwangsläufig Ansprüche aus der Lebensversicherung ihres früheren Mannes, hat das OLG Koblenz in einem am Freitag bekannt gewordenen Beschluss entschieden.
Sonst hätte der Ex-Mann gegenüber der Versicherung ausdrücklich erklären müssen, dass seine geschiedene Partnerin nach seinem Tod nicht mehr bezugsberechtigt sein soll, so der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG, Beschl. v. 13.12.2010,Az. 10 U 973/10).
Das Gericht wies damit die Klage einer Witwe ab. Die Frau hatte sich dagegen gewehrt, dass der Versicherer ihres verstorbenen Mannes das Geld an dessen frühere Frau ausgezahlt hatte. Der Versicherer sah sich aber im Recht, weil im Versicherungsschein nach wie vor die Ex-Frau als bezugsberechtigt eingetragen war.
Auch das OLG hielt allein das für maßgebend. Die Richter ließen auch nicht den Einwand der Klägerin gelten, es sei doch lebensfremd, dass nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers seine frühere und nicht seine jetzige Frau die Versicherungssumme bekommen solle.
dpa/ssc/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
Schwiegerelternzuwendung: Schenken, schenken, wiedergeben
Nachehelicher Unterhalt: Verfassungsrichter kippen Berechnungsmethode des BGH
Einheitliche Regeln bei Festlegung des Scheidungsrechts: Weg frei für EU-Scheidung?
OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4008 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag