OLG Koblenz zu ausgebüxtem Hund: Halter haftet für Schaden durch "Hun­de­ge­tümmel"

04.02.2020

"Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typische tierische Verhaltensweise dar", findet das OLG Koblenz. Geht bei diesem "Hundegetümmel" etwas zu Bruch, haftet der Halter.

Wenn Hunde auf ihre Artgenossen treffen, kann es schnell drunter und drüber gehen. Dieses "unkontrollierte Umherlaufen" der Hunde ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz eine typisch tierische Verhaltensweise. Deshalb haftet der Hundehalter, wenn infolge eines "Hundegetümmels" ein Schaden entsteht, wie das Gericht mit am Dienstag veröffentlichtem Urteil entschied (Urt. v. 09.12.2019, Az. 12 U 249/18).

Der Vorfall, über den der Senat zu entscheiden hatte, ereignete sich, als die Klägerin ihre beiden Jack-Russell-Terrier an der Leine ausführte. Als sie das Grundstück des Beklagten passierte, lief dessen Hund plötzlich auf die beiden Terrier der Klägerin zu. In der Folge entstand zwischen den Hunden ein "Getümmel", in dem die Klägerin, die weiterhin die Leinen ihrer Hunde festhielt, stürzte. Dabei zog sie sich einen Bruch im Ellenbogen zu, später klagte sie auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 Euro. Der Halter des anderen Hundes wandte dagegen ein, dass die Frau sich in der Leine ihres eigenen Hundes verheddert habe und deshalb gestürzt sei.

Das Landgericht (LG) Koblenz wies ihre Klage in erster Instanz ab. Der Frau sei es nicht gelungen darzulegen, dass der Sturz auf das Verhalten des Hundes des Beklagten zurückzuführen sei. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklich habe, so das LG.

"Hundegetümmel" ist typische Verhaltensweise

Das OLG sah das jedoch anders. Dass die Frau nicht eingrenzen könne, weshalb sie letztlich zu Fall kam, sei unschädlich, so der Senat. Entscheidend sei vielmehr, dass der Hund des Beklagten Auslöser des "Getümmels" und der Sturz unmittelbare Folge dieses "Getümmels" gewesen sei.

In dem Sturz habe sich die in dem unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhalten des Tieres liegende Gefahr, die sogenannte Tiergefahr, realisiert. Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stelle eine typische tierische Verhaltensweise dar, so das OLG in einer Mitteilung. Allerdings müsse sich die Klägerin die von ihren eigenen Hunden ausgehende und mitursächlich gewordene Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Höhe des Mitverschuldens bewertete das OLG im konkreten Fall mit einem Drittel. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Koblenz zu ausgebüxtem Hund: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40099 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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