Fahrzeughalter haften für Unfallschäden in automatisierten Waschanlagen nicht verschuldensunabhängig nach § 7 StVG, entschied das OLG Koblenz. Die Autos seien bei ausgeschaltetem Motor nicht "in Betrieb".
Wenn das Auto durch eine automatische Waschanlage gezogen wird und es zu einem Unfall kommt, muss der Fahrzeughalter nicht verschuldensunabhängig für die Schäden aufkommen. Ein Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor, das sich auf einem automatisierten Förderband einer Waschstraße befinde, sei nicht "in Betrieb", urteilte das rheinland-pfälzische Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz einer Mitteilung vom Montag zufolge (Beschl. v. 03.07.2019 und 05.08.2019, Az. 12 U 57/19).
Anlass zur Entscheidung gab die Klage eines Mannes, dessen Auto durch eine automatische Waschstraße gezogen wurde. Vor dem Fahrzeug des Mannes befand sich eine Frau ebenfalls am Steuer ihres Autos, als sich während des Waschvorgangs am Hinterrad ihres Autos eine der Vorrichtungen löste, die das Fahrzeug durch die Waschstraße zogen. Daraufhin blieb der Wagen der Frau in der Anlage liegen.
Der klagende Autofahrer als Hintermann bremste daraufhin sein Auto ab, um eine Kollision zu vermeiden. Das brachte jedochden Rhytmus an den einzelnen Waschstationen durcheinander, weswegen letztlich die Gebläsetrocknung der Waschanlage auf das Heck des Autos des Mannes drückte und es massiv beschädigte. Der Mann forderte von der Frau deshalb Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von rund 4.500 Euro.
OLG: Auto ist in der Waschstraße nicht "in Betrieb"
Das Landgericht (LG) Koblenz hatte einen Schadenersatzanspruch verneint. Die erstinstanzliche Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Die Fahrzeughalterin des vorderen Fahrzeugs hafte nicht nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach dieser Vorschrift hat der Halter den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht. Er haftet also verschuldensunabhängig für die Betriebsgefahr.
Für die Koblenzer Richter war das Fahrzeug aber nicht "in Betrieb" gewesen, da es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wurde. Damit, so der Senat, komme dem Fahrzeug weder eine Fortbewegungs- noch eine Transportfunktion zu.
Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch ergebe sich gerade aus den besonderen Gefahren, die mit dem Fahrzeugbetrieb einher gingen. Beispielshaft zählte der Senat die Geschwindigkeit und das Gewicht auf. Weil das Auto aber vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig sei, seien diese Gefahren nicht gegeben.
Ebenfalls sei dem Mann nicht gelungen, zu beweisen, dass die Frau die Störung des Transportvorgangs etwa durch ein Abbremsen ihres Autos verschuldet habe. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Betreiber der Waschanlage seien indes nicht verklagt worden und auch sonst kein Teil des Verfahrens gewesen, sagte eine Gerichtssprecherin.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
OLG Koblenz zum Unfall in der Waschanlage: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38029 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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