Der Betrieb einer Internetplattform, auf der Rechtsanwälte gegen Gebühr nach einem Terminsvertreter suchen können, ist nicht wettbewerbswidrig. Dies entschied das OLG Karlsruhe mit am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.
Die Beteiberin der Internetplattform bietet Rechtsanwälten die Gelegenheit, für Termine außerhalb ihres Kanzleisitzes einen Kollegen zu finden, der einen Gerichts- oder Ortstermin wahrnimmt. Als Gegenleistung verlangt sie dafür sowohl von dem Terminsvertreter als auch von der auftraggebenden Kanzlei eine Transaktionsgebühr in Höhe von je zehn Euro.
Die Klägerin hielt das für wettbewerbswidrig, da es sich dabei um eine Provision für die Vermittlung eines konkreten Auftrags handle, was gegen § 49b Abs. 3 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verstoße. Das sah das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe anders. Die Vorschrift richte sich nur an Rechtsanwälte, nicht aber an die Betreiberin der Plattform (Urt. v. 05.04.2013, Az. 4 U 18/13).
Zudem seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO ist die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen unzulässig. Das Verbot erfasse damit Provisionszahlungen für ein konkret vermitteltes Mandat. Die Transaktionsgebühr werde aber nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet. Die Betreiberin stelle lediglich das Medium für die Vermittlung einer Terminsvertretung zur Verfügung.
Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist nicht gegeben.
plö/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe zu Online-Suche nach Terminsvertreter: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8490 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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