Die Verwendung einer Klausel durch eine Bank, wonach "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten von 12,00 Euro pro Jahr" gegenüber Verbrauchern erhoben werden, benachteiligt diese in unzulässiger Weise. Das geht aus einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 8. Februar hervor.
Bei einer solchen Klausel werde vom Verbraucher ein Entgelt verlangt, obwohl die Tätigkeit (Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen, Zahlungsüberwachung) allein im Interesse des Bankinstitutes liegt, so das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Urt. v. 08.02.2011, Az. 17 U 138/10).
Bei der dem Verfahren zugrunde liegenden Klausel aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse handelt es sich nach Ansicht der Richter um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da diese keine Preisvereinbarung darstelle, sondern vielmehr eine Preisnebenabrede, unterliege sie der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dieser Kontrolle halte die Klausel nicht stand. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteilige private Darlehensnehmer (Verbraucher) in unangemessener Weise.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) seien Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, dann nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen vereinbar, wenn es zu deren Erbringung bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder sie vorwiegend im eigenen Interesse vornehme. Nach dem gesetzlichen Leitbild könne für solche Tätigkeiten kein Entgelt beansprucht werden.
Zur streitigen Klausel gab es bisher keine Entscheidung des BGH. Geklagt hatte im Wege der einstweiligen Verfügung die Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. beim Landgericht (LG) Karlsruhe gegen die Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel. Das LG Karlsruhe hatte dem Antrag stattgegeben, die Berufung der Sparkasse zum OLG Karlsruhe blieb nun ohne Erfolg.
plö/LTO-Redaktion
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OLG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2529 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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