Ein am Montag bekannt gewordener Beschluss des OLG Karlsruhe stärkt die Rechte von Autokäufern: Demnach muss ein Kfz-Händler einen Interessenten ungefragt darüber informieren, dass der betreffende Wagen nachlackiert wurde.
Eine Nachlackierung sei ein Hinweis auf einen Unfallschaden, so die Karlsruher Richter. Unterbleibt der Hinweis, dürfe der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das Gericht gab damit der Käuferin eines Pkw Recht (Beschl. v. 25.10.2010, Az. 4 U 71/09).
Der Händler hatte in dem vorformulierten Kaufvertrag festgehalten, dass der Gebrauchtwagen nach Angaben des Vorbesitzers weder Unfallschäden habe noch nachlackiert worden sei. Beide Angaben waren falsch. Die Kundin verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Oberlandesgericht (OLG) hielt dem Händler vor, die Mängel arglistig verschwiegen zu haben. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob der Kunde ausdrücklich nach solchen Mängeln gefragt habe.
dpa/age/LTO-Redaktion
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OLG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4269 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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