Eine Frau, die behauptete, ein Bundestagsabgeordneter nutze sein Amt aus, während seine Frau in illegalen Kinderhandel verstrickt sei, muss ins Gefängnis. Das OLG Karlsruhe bestätigte eine entsprechende Entscheidung des LG.
Eine 51-jährige Frau aus dem Enzkreis hat sich wegen übler Nachrede gemäß §§ 186, 188 Strafgesetzbuch (StGB) zum Nachteil des Pforzheimer Bundestagsabgeordneten Gunther Kirchbaum und dessen Ehefrau strafbar gemacht. Das Landgericht (LG) Karlsruhe hatte sie im März dieses Jahres schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt (Urt. v. 08.03.2023, Az.: 18 Ns 91 Js 4804/18). Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nun, indem es die Revision der Frau verwarf (Beschl. v. 15.11.2023, Az.: ORs 34 SRs 692/23).
Die angeklagte Frau hat nach den Feststellungen des LG Karlsruhe in sozialen Netzwerken wie Facebook und in E-Mails gegenüber Pressevertretern und Landtags- und Bundestagsabgeordneten die Behauptung verbreitet, dass Kirchbaums Frau in Rumänien in illegalen Kinderhandel verstrickt sei und Kirchbaum selbst dies unter Ausnutzung seines politischen Amtes zu vertuschen versucht habe.
Das Ehepaar war zunächst zivilrechtlich gegen die Angeklagte vorgegangen, im Anschluss hatten sie nach §194 StGB Strafantrag wegen dreier Facebook-Posts der Angeklagten gestellt. Die Angeklagte hatte trotz des Strafantrags nicht aufgehört, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen zu verbreiten.
Das LG Karlsruhe hatte daraufhin in seinem Urteil festgestellt, dass die Behauptungen der Angeklagten weder erweislich wahr noch von der Meinungsfreiheit oder anderen berechtigten Interessen der Angeklagten gedeckt waren. Das LG Karlsruhe hatte daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt.
Der 1. Strafsenat des OLG Karlsruhe prüfte im Revisionsverfahren nun die von der Angeklagten gerügten Urteilsgründe auf Rechtsfehler. Der Senat konnte jedoch keine Rechtsfehler im Urteil des LG Karlsruhe erkennen. Insbesondere verwies der Senat darauf, dass das Grundrecht der Angeklagten auf Meinungsfreiheit vom LG Karlsruhe rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sei. Auch die Strafzumessung sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen.
Das Urteil des LG Karlsruhe ist damit rechtskräftig.
so/LTO-Redaktion
Revisionsverfahren vor dem OLG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53192 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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