OLG Karlsruhe zu Kindeswohlgefährdung: Sor­ge­rechts­entzug wegen Schul­ver­wei­ge­rung

11.10.2022

Ein Elternpaar hielt die Maskenpflicht für gesundheitsgefährdend und unterrichtete ihren Sohn zu Hause – auch nach Ende der Coronamaßnahmen. Beim Homeschooling könne er sich besser entfalten. Das OLG war nicht überzeugt.

Schicken Eltern ihre Kinder nicht in die Schule, müssen sie mit dem teilweisen Entzug des Sorgerechts rechnen. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 25.8.2022, Az. 5 UFH 3/22).

Im September 2021 wurde ein knapp Siebenjähriger im Raum Offenburg eingeschult, der die Schule allerdings vorerst niemals betreten sollte: Bis zum Ende seines ersten Schuljahres im Sommer 2022 erschien der Erstklässler an keinem einzigen Schultag. Die Eltern behielten ihn zu Hause, da sie eine Zwangsimpfung durch die Schule fürchteten. Auch die Test- und Maskenpflichten, die das Schuljahr über wegen der Coronapandemie galten, führten sie als Grund für den fehlenden Schulbesuch an. Die Schule schaltete das Jugendamt ein, das verschiedene Gesprächs- und Vermittlungsangebote startete, damit jedoch scheiterte.

Auch als die schulbezogenen Coronamaßnahmen endeten, erschien der Junge nicht in der Schule. Denn, so die Eltern, zu Hause könne ihr Sohn sich durch das "Freilernen im Homeschooling" "toll" entfalten. Der Junge wolle daher weiter von zu Hause aus lernen, sein Bildungsstand könne jederzeit überprüft werden.

Ziel der Schulpflicht wird zu Hause nicht erreicht

Diese Begründung vermochte die zuständigen Stellen allerdings nicht zu überzeugen. Das Familiengericht Offenburg erteilte den Eltern das Gebot, dafür zu sorgen, dass die Schulpflicht des Kindes regelmäßig eingehalten werde. Die Eltern weigerten sich jedoch weiterhin und legten - wieder mit Verweis auf die ihrer Ansicht nach gesundheitsgefährdende Maskenpflicht - Beschwerde ein.

Über diese Beschwerde hatte nun das OLG Karlsruhe zu entscheiden und verschärfte die Entscheidung des Familiengerichts Offenburg: Es entzog den Eltern das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn in Bezug auf Schule vorläufig. Der 5. Senat, der seinen Sitz in Freiburg hat, begründete dies mit einer erheblichen Kindeswohlgefährdung. Ziel der Schulpflicht sei nämlich nicht nur die Vermittlung von Wissen und sozialen Fähigkeiten, die möglicherweise auch zu Hause im Familienkreis erlernbar seien, sondern auch die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrages, hinter dem wiederum wichtige Gemeinwohlinteressen stünden.

Erhebliche Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung ohne Schulbesuch

Die Coronamaßnahmen seien, so das Gericht, im Fall des Grundschülers längst nicht mehr der Grund für die Verweigerung des Schulbesuchs. Vielmehr würden die Eltern einfach ihre eigene Einschätzung über die des Gesetzgebers stellen. Damit würden sie nicht nur die Entwicklung des Jungen zu "einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit, sondern auch dessen gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft" gefährden.

Der Wille des Grundschülers, nicht in die Schule zu gehen, spiele bei dieser Entscheidung keine Rolle, stellte der Senat klar. Denn "die Frage der Beschulung" könne "nicht dem Willen eines siebenjährigen Kindes anvertraut werden".

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Karlsruhe zu Kindeswohlgefährdung: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49852 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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