Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe müssen an drei Dieselfahrer neue Modelle ihrer jeweiligen Fahrzeuge geliefert werden. Die Lieferung neuer Autos sei für die Händler weder zu teuer noch aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig.
Der 13. Zivilsenat vom Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat in drei Fällen den Klagen von Käufern neuer Dieselfahrzeuge stattgegeben, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren. Die beklagten Autohäuser wurden zur Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges verurteilt (Urt. .v 24.05.2019, Az. 13 U 144/17, u.a.).
Die Autohäuser beriefen sich im Prozess darauf, die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeuges sei unmöglich, weil das verkaufte Fahrzeug nicht mehr in der gleichen Art hergestellt werde. Die Nachlieferung eines Neufahrzeuges sei im Übrigen unverhältnismäßig, da in der Zwischenzeit ein Software-Update zur Verfügung stehe, nach dessen Aufspielen die von den Käufern geltend gemachten Beanstandungen beseitigt seien.
Die Richter des OLG folgten dieser Argumentation jedoch nicht, sondern setzten vielmehr den kürzlich veröffentlichten Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) um. Darin hatte der BGH klargestellt, dass der Anspruch eines Käufers eines mangelhaften PKW es umfassen könne, ein fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug zu verlangen. Voraussetzung sei nur, dass das bei Vertragsschluss maßgebliche Modell nicht mehr produziert wird.
Auch das Argument, das Aufspielen der neuen Software sei die günstigere Alternative der Nacherfüllung und die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, überzeugte das OLG nicht. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Kosten unverhältnismäßig sind oder nicht, sei der Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens. Zu diesem Zeitpunkt sei den beklagten Autohäusern aber noch gar nicht bekannt gewesen, dass auch die Möglichkeit eines Software-Updates bestehe, so die Richter des 13. Zivilsenats.
Schließlich ergebe auch eine umfassende Interessenabwägung und Würdigung aller Einzelumstände, dass in diesen Fällen die von den Käufern beanspruchte Ersatzlieferung keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht. Auch einen Nutzungsersatz für die bereits zurückgelegten Kilometer der Dieselfahrer mit ihren mangelhaften Fahrzeugen könne nicht geltend gemacht werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.
tik/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe zum Dieselskandal: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35599 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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