Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Wettbewerbsverstoß darin liegt, dass ein Mitbewerber entgegen den Grundsätzen für die Nutzung der Internetplattform eBay als Verkäufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischem Artikel offeriert.
Die Parteien vertreiben im Internet auf der Auktionsplattform eBay Kfz-Hifigeräte und Zubehör. Der Widerbeklagte hatte auf dieser Plattform für einzelne Kfz-Typen jeweils 6 Mal identische Radioblenden und Adapterkabel im "Sofort-Kaufen-Format" angeboten und damit unstreitig gegen die eBay Grundsätze zum Einstellen identischer Artikel verstoßen. Eine in den Nutzungsgrundsätzen vorgesehene Ausnahme für zulässige Mehrfachangebote lag nicht vor.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm betrifft ein Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot den Kreis der Vertragspartner und kann dort sanktioniert werden. Mangelnde Vertragstreue führe aber nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt.
Auch eine allgemeine Marktbehinderung scheide aus. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber, auch eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher sei nicht erkennbar.
Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dränge sich – bildlich gesprochen – nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten (Urt. v. 21.12.2010, Az. I-4 U 142/10).
tko/LTO-Redaktion
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OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2354 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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