Wer seinen Gegenspieler beim Fußball rücksichtslos foult, haftet für die Verletzungen, die er dem Gegner bei dem unfairen Zweikampf zufügt. Das hat der 6. Zivilsenat des OLG Hamm in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil entschieden und damit ein erstinstanzliches Urteil des LG Dortmund bestätigt.
Welcher Fußballfan kennt sie nicht, die so genannte "Blutgrätsche". Eben so ein schweres Foul kommt einen Spieler aus der Kreisliga A3 nun teuer zu stehen.
Bei einem Meisterschaftsspiel des Kreises Dortmund hatte der Spieler einem Gegenspieler mit gestrecktem Bein gefoult. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der gefoulte eine schwere Knieverletzung zu. Seinen Beruf als Maler und Lackierer musste er in der Folge aufgeben. Für die nach seiner Darstellung durch eine grob regelwidrige Spielweise zugefügte Verletzung verlangte er Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Zu Recht, urteilte zunächst das Landgericht Dortmund (LG) und nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Der gefoulte Spieler habe Anspruch Schadensersatz und Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 50.000 Euro.
Mangels Fahrlässigkeit hafte ein Fußballspieler zwar nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletze. Im vorliegenden Fall aber hafte der Beklagte, weil er unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt habe. Er habe den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen für den Gegner geführt. Hiervon sei das Landgericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu Recht ausgegangen (Urt. v. 22.10.2012, Az. I-6 U 241/11).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Fouls im Fußball: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7642 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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