Ein Kondom, das zum Großteil im Ausland produziert worden ist, darf nicht mit "Made in Germany" beworben werden. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des OLG Hamm hervor, das damit eine Entscheidung des LG Bielefeld bestätigte.
Eine Firma aus Arnstadt in Thüringen hatte aus dem Naturprodukt Latex bestehende Rohlinge, die auch als "Bulk-Ware" bezeichnet werden, importiert und in Arnstadt weiterverarbeitet. Sie wurden dort befeuchtet, verpackt und kontrolliert.
Das reicht nach Ansicht des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm aber nicht aus, um mit "Made in Germany" zu werben. Diese Aussage erfülle in der konkret angegriffenen Verwendung den Tatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. "Die Verbraucher erwarten, dass wesentliche Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, in Deutschland stattgefunden hat", so die Begründung des Urteils vom 20. November 2012 (Az. I-4 U 95/12).
dpa/plö/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Kondom "Made in Germany": . In: Legal Tribune Online, 29.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8062 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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