OLG Hamm zu Werbeprospekt: Baumarktkette muss Firmenanschrift nennen

01.02.2013

Ein Werbeprospekt muss den im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Firmenanschrift richtig wiedergeben. Es reicht nicht aus, dass Verbraucher diese Informationen im Internet finden können, entschied der 4. Zivilsenat des OLG Hamm in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ist die Werbung einer Baumarktkette unzulässig, weil das Unternehmen seinen Informationspflichten nach §§ 5a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht genügt habe. Nach diesen Vorschriften muss ein Werbeprospekt die Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens angeben. Hierzu müssten der im Handelsregister eingetragene Firmenname einschließlich der Rechtsform sowie die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung mitgeteilt werden, so die westfälischen Richter.

Diese Angaben seien notwendig, damit ein Verbraucher das Unternehmen für den Fall eines Rechtsstreits zutreffend bezeichnen könne. Nicht ausreichend sei es, wenn er sich die entsprechenden Angaben anderweitig, zum Beispiel über eine Internetseite des Unternehmens, selbst beschaffen könne (Urt. v. 30.10.2012, Az. I-4 U 61/12).

Die Betreiberin einer bundesweit tätigen Baumarktkette hatte in einem Werbeprospekt zwar Adresse, Emailadresse und Telefonnummern der beworbenen Filialen aufgeführt, es aber versäumt, auf ihren im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Adresse ihrer Verwaltung hinzuweisen. Dies hatte der klagende Verband von Versandhandelsunternehmen beanstandet und Unterlassung verlangt.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu Werbeprospekt: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8085 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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