OLG Hamm zum Verbraucherschutz: Tanzschule darf nicht mit "garantiertem Lernerfolg" werben

21.03.2013

Die Werbung einer Tanzschule, die beim Besuch ihres Unterrichts einen Lernerfolg garantiert, kann unzulässig sein. Dies geht aus einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil des OLG Hamm hervor.

Der Streit zweier Essener Tanzschulen ging darum, ob Tanzunterricht im Internet mit der Aussage "garantieren wir […] den […] Lernerfolg" beworben werden darf. Die Klägerin sah darin eine irreführende und damit unzulässige Werbung.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm schloss sich der Auffassung an (Urt. v. 29.01.2013, Az. I-4 U 171/12). Die Tanzschule habe die Werbung zu unterlassen, weil sie für durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher irreführend und deshalb unlauter sei. Sie enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht zu erwarten seien.

Denn bei den Verbrauchern entstehe der unzutreffende Eindruck, der Tanzunterricht des Beklagten führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg. Dieser hänge aber maßgeblich vom jeweiligen Schüler ab. Es gebe immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht tanzen könnten.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zum Verbraucherschutz: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8381 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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