Kurz ließ eine Frau ihre Handtasche aus den Augen, da entwendeten Unbekannte nicht nur ihren Schlüssel, sondern später auch Gegenständen aus der Wohnung. Ein Fahrlässiges Verhalten, das den Versicherungsschutz ausschließt, so das OLG Hamm.
Wer durch Fahrlässigkeit den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels ermöglicht, kann keinen Anspruch auf Entschädigung aus seiner Hausratversicherung geltend machen, wenn mithilfe des Wohnungsschlüssels Gegenstände aus seiner Wohnung entwendet werden. Das geht aus einem veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom Montag hervor (Beschl. v. 15.02.2017, Az. 20 U 174/16).
Die 55-jährige Versicherungsnehmerin war auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier in Begleitung eines Kollegen. Ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel und weiteren persönlichen Gegenständen lag auf dem Gepäckträger ihres Fahrrades, das sie neben sich herschob. Zur Verabschiedung stellte sie das Fahrrad an eine Säule. Nach eigenen Angaben küssten sich die beiden noch und ließen das Fahrrad für wenige Minuten unbeobachtet. In dieser Zeit entwendeten ein oder mehrere unbekannte Täter die Handtasche, was aber weder die Frau noch der Mann bemerkten. Den Vorfall meldete die Versicherungsnehmerin noch am Tatort der Polizei.
OLG: Tasche uneingeschränktem Zugriff ausgesetzt
Die Frau übernachtete anschließend in der Wohnung einer Verwandten und begab sich erst am nächsten Morgen zu ihrer eigenen Wohnung. Dort waren zwischenzeitlich Unbekannte mit Hilfe des entwendeten Schlüssels eingedrungen und hatten unter anderem Schmuck, Mobiltelefone und Laptops im Wert von 17.500 Euro gestohlen. Zumindest die Hälfte des Betrags wollte sie von ihrem Versicherer zurückbekommen. Nach den Bedingungen ihrer Hausratsversicherung ist zwar der Einbruchsdiebstahl mit umfasst. Allerdings nur, wenn der Zutritt zur Wohnung nicht durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht wurde.
Das OLG bestätigte das Urteil der Vorinstanz und ging von einem fahrlässigen Verhalten der Frau aus: Nach den Versicherungsbedingungen läge kein versichertes Ereignis vor. Die Frau habe fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren - wenn auch unbeabsichtigt - im Fahrradkorb liegen ließ. Denn damit sei die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen und habe jederzeit entwendet werden können. Selbst dann, wenn die Frau zuvor niemanden in der Nähe des Fahrrades bemerkt haben sollte, könne sie nicht darauf vertrauen, dass die Tasche nicht entwendet werden würde.
Die Gefahr wäre für die Frau – auch in einem leicht alkoholisierten Zustand - erkennbar und vermeidbar gewesen. So habe die Versicherungsnehmerin die Tasche am Körper bei sich führen können. Zudem sei sie so stark und so lange abgelenkt gewesen, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkt habe.
mgö/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu gestohlenem Türschlüssel: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23835 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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