Wer zum Inlineskaten die Gegenfahrbahn in einer schlecht einsehbaren Kurve benutzt und mit einem Auto zusammenstößt, ist zu 75 Prozent selbst schuld, urteilte das OLG. Der Kfz-Fahrer trage nur die Betriebsgefahr.
Eine 51-jährige Inlineskaterin ist mit ihrem Anliegen nach 100-prozentigen Schadensersatz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm gescheitert. Die Richter haben entschieden, dass die Frau für den erlittenen Unfall zu 75 Prozent selbst verantwortlich ist. Der Fahrzeugführer und seine mitverklagte Haftpflichtversicherung müssten lediglich für die Betriebsgefahr des Autos einstehen (Urt. v. 18.06.2013, Az. 9 U 1/13).
Die Frau fuhr mit ihren Inlineskates im September 2011 außerhalb einer Ortschaft. In einer schwer einsehbaren, langgezogenen Linkskurve wechselte sie auf die Gegenspur. Der entgegenkommende Fahrer konnte die Kollision nicht mehr verhindern. Die Frau erlitt schwere Verletzungen und machte ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro geltend.
Die Richter schlossen einen solchen Anspruch zwar nicht aus, jedoch müsse eine Haftungsquote gelten, wonach die Frau ein Eigenverschulden von 75 Prozent treffe. Für Inlineskater würden dieselben Verkehrsregeln gelten wie für Fußgänger. Das heißt, außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie entweder den linken oder den rechten Fahrbahnrand nutzen, wenn es keinen Gehweg gibt.
Die Inlineskaterin hätte danach den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Auf keinen Fall aber hätte sie mittig auf der Gegenfahrbahn fahren dürfen. Der Autofahrer sei dagegen weder zu schnell gefahren, noch habe er zu spät oder falsch reagiert. Daher müsse er nur für die Betriebsgefahr seines Wagens einstehen.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Inlineskaten: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9871 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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