OLG Hamm zu Lockangeboten: Lie­fer­zeit-Lügen wett­be­werbs­widrig

21.10.2015

Wenn ein Onlineshop damit wirbt, dass von einem Artikel (nur) noch wenige Exemplare auf Lager seien, muss er diese auch tatsächlich innerhalb der angegebenen Lieferzeit liefern können, so das OLG Hamm.

Wer damit wirbt, Waren vorrätig zu haben, der muss sie auch tatsächlich vorrätig haben - oder schnell beschaffen können. Einfach anzugeben, es seien "nur noch wenige Exemplare verfügbar", wenn in Wahrheit überhaupt keine auf Lager sind und auch nicht innerhalb der angegebenen Lieferzeit beschafft und verschickt werden können, ist hingegen als verbotenes Lockangebot wettbewerbswidrig, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem nun bekannt gegebenen Urteil (v. 11.08.2015, Az. 4 U 69/15).

Das OLG bestätigte damit ein entsprechendes vorinstanzliches Urteil des Landgerichts (LG) Bochum. Dieses hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einem Händler Recht gegeben, der einen Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte. Der Händler hatte im Dezember 2014 im Onlineshop des späteren Beklagten ein Elektrofahrrad bestellt, von dem es in der Artikelbeschreibung geheißen hatte, dass nur noch wenige Exemplare auf Lager seien. Als Lieferzeit waren "2 bis 4 Werktage" angegeben. Nach der Bestellung teilte der Fahrradhändler jedoch mit, dass er das bestellte Fahrrad nicht auf Lager habe. Als Alternative bot er das 2015er Modell an, welches er jedoch ebenso wenig innerhalb der Frist liefern konnte. Bereits das LG Bochum hatte darin ein verbotenes Lockangebot gesehen.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu Lockangeboten: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17288 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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