Die Aussage "Scheidung Online - spart Zeit, Nerven und Geld" auf der Internetseite eines Rechtsanwalts ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn die Art und Weise, wie Kosten gespart werden können, hinreichend erläutert wird. Das entschied das OLG Hamm mit am Dienstag bekannt gewordenem Urteil.
Ein Bochumer Rechtsanwalt hatte mit einer "Scheidung online" geworben, die Zeit, Geld und Nerven spare. Die Kammer hatte ihn dazu aufgefordert, dies zu unterlassen, konnte sich damit aber nicht vor Gericht durchsetzen.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hielt die beanstandete Werbung für nicht irreführend und damit für zulässig (Urt. v. 07.03.2013, Az. 4 U 162/12). Ein Mandant könne tatsächlich Zeit sparen, weil mit dem Rechtsanwalt elektronisch kommuniziert werden könne und hierzu nicht seine Kanzleiräume aufgesucht werden müssten. Nachvollziehbar sei auch, dass ein Mandant die mit einem Scheidungsverfahren verbundenen psychischen Belastungen vermindern, mithin "Nerven" sparen könne, wenn er mit seinem Rechtsanwalt nicht persönlich in Kontakt treten müsse.
Der Hinweis auf eine Kostenersparnis sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil zutreffend die Möglichkeit aufgezeigt werde, bei einer unstreitigen Scheidung Kosten zu sparen.
Die beanstandete Werbeaussage verstoße auch nicht gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot. Dieses Gebot sei erst dann verletzt, wenn sich die Werbung übertrieben reklamehaft ("marktschreierisch") sei. Der Slogan habe aber einen sachlichen berufsbezogenen Hintergrund.
plö/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Werbung von Anwälten: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8687 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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