Der 67-Jährige Kläger erhält weder für Erektions- noch für Ejakulationsstörungen, an denen er seit der Prostata-OP leidet, Schadensersatz von dem Krankenhaus. Die Erektionsstörungen seien keine Folge des Eingriffs und über die Ejakulationsstörungen sei er aufgeklärt worden, erkannte das OLG Hamm.
Eine Prostataoperation könne keine Erektionsstörungen verursachen, also habe der Patient keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen das Krankenhaus, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urt. v. 19.07.2013, Az. 26 U 98/12). Darüber hinaus stehe dem Patienten kein Schmerzensgeld für die aufgetretenen Ejakulationsstörungen zu. Hierüber sei er nämlich vor dem Eingriff hinreichend und zutreffend aufgeklärt worden.
Dem seinerzeit 62-Jährigen wurde im Juni 2008 die Prostata operativ verkleinert. Hierbei wurden die Samenleiter durchtrennt. Da er nach der Operation an Erektionsstörungen litt, verlangte der Mann von dem Krankenhaus Schadensersatz in Höhe von 20.000 Euro.
Ein medizinischer Sachverständiger konnte in der Verhandlung vor dem OLG jedoch Fehler bei der Behandlung und der Aufklärung ausschließen. Ejakulationsstörungen seien eine zwangsläufige Folge des Eingriffs. Darüber habe das Krankenhaus den Patienten aufgeklärt. Die aufgetretene Erektionsschwäche beruhe dagegen auf einer anderen Vorerkrankung des Patienten, nicht auf der Operation.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Prostata-OP: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9493 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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