Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, wenn es seinen Unterhaltsbedarf auch durch BAföG-Leistungen selbst decken könnte. Dies hat das OLG Hamm in einem am Freitag bekannt gegebenen Beschluss entschieden.
Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm wies mit seinem Beschluss den Antrag einer 21-jährigen Studentin auf Verfahrenskostenhilfe ab. Die junge Frau hatte von ihrem Vater die Erhöhung des Kindesunterhalts von monatlich knapp 210 Euro auf rund 380 Euro verlangt. Einen Antrag auf BAföG hatte sie nicht gestellt, da sie sich nicht bereits zu Beginn ihres Berufslebens verschulden wollte.
Die Richter des OLG begründeten ihren Beschluss damit, dass die Studentin ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt habe. Auch BAföG-Leistungen, die regelmäßig je zur Hälfte als Zuschuss beziehungsweise als zinsloses Darlehen gewährt werden, seien unterhaltsrechtliches Einkommen. Genauso, wie es gegebenenfalls dem Unterhaltsverpflichteten obliege, ein Darlehen aufzunehmen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können, müsse auch der Unterhaltsberechtigte eine zumutbare Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden.
Die Aufnahme eines BAföG-Darlehens sei der Studentin auch zumutbar. Dies nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt, dass der Darlehensanteil erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten zu tilgen sei und zudem bei guten Leistungen ein Teil des Darlehens erlassen werde. Da die Frau es bewusst unterlassen habe, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen. Dass sie mit diesem und mit dem von ihrem Vater monatlich gezahlten Unterhalt ihren monatlichen Mindestbedarf nicht decken könne, sei nicht ersichtlich (Beschl. v. 26.09.2013, Az. 2 WF 161/13).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Familienrecht: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10062 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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