Weil der Fahrbahnbelag auf einem Teil der L 967 zu rutschig war, trägt das Land NRW Mitschuld am Unfall einer Motorradfahrerin. Dies entschied das OLG Hamm in einem am Dienstag bekannt gegeben Urteil.
Im Juli 2012 stürzte eine Motorradfahrerin auf der L 967 hinter der Ortsdurchfahrt Lemgo-Kirchheide bei regennasser Fahrbahn mit ihrer Honda. An dem Motorrad entstand dabei ein Sachschaden in Höhe von rund 2.100 Euro. Diesen verlangte die Fahrerin vom Land Nordrhein-Westfalen ersetzt – die Straße sei nicht griffig genug gewesen, argumentierte sie zunächst erfolglos vor dem Landgericht (LG) Detmold. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hingegen gab der Klägerin überwiegend Recht und änderte das erstinstanzliche Urteil ab: Nach Anrechnung der Betriebsgefahr des Motorrades, sprach der 11. Zivilsenat der Motorradfahrerin 75 Prozent des geforderten Schadensersatz zu (Urt. v. 18.12.2015, Az. 11 U 166/14).
Bereits 2008 sei im Rahmen einer Straßenzustandserhebung die fehlende Griffigkeit des Fahrbahnbelages festgestellt worden, dem Landesbetrieb Straßenbau sei sie spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen, so das OLG in seinem Urteil. Das Land habe daher den entsprechenden Straßenabschnitt sanieren, zumindest aber durch eine entsprechende Beschilderung auf die Gefahrenstelle hinweisen und die zulässige Geschwindigkeit bei Nässe auf 30 km/h begrenzen müssen. Dies sei vorwerfbar unterblieben. Damit habe das Land gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm gibt Motorradfahrerin Recht: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18193 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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