Bedarf ein Landpachtvertrag der Schriftform, muss die Vertragsurkunde den Pachtgegenstand so genau bezeichnen, dass auch für einen Dritten klar erkennbar ist, welche Fläche verpachtet werden soll. Das hat das OLG Hamm in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden.
Landpachtverträge, die für einen Zeitraum von über zwei Jahren abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Wird der Vertrag nicht schriftlich geschlossen, gilt er nach § 585a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für unbestimmte Zeit. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm hat nun entschieden, dass dieses Schriftformerfordernis nur dann von den Vertragsparteien erfüllt wird, wenn der Vertragsgegenstand in der Vertragsurkunde so genau bezeichnet ist, dass er auch für Dritte ohne weiteres erkennbar ist (Urt. v. 13.03.2014, Az. 10 U 92/13).
Im entschiedenen Fall hatten die Erben eines Verpächters den Pachtvertrag ordentlich gekündigt und vom Pächter die Herausgabe der verpachteten Landfläche verlangt. Sie waren der Ansicht, dass der Pachtvertrag nicht der Schriftform genüge und daher die vertraglich vereinbarte Laufzeit keine Wirkung entfalte.
Der Senat für Landwirtschaftssachen beim OLG Hamm gab den Klägern nun Recht. Zwar sei eine Laufzeit bis 2043 vereinbart worden, allerdings sei der Vertragsgegenstand – eine Ackerfläche mit einer Größe von rund 13 Hektar – nicht eindeutig genug beschrieben worden. Es fehlten die grundbuchmäßigen Bezeichnungen wie Flur und Flurstück. Der Pachtvertrag genüge daher nicht der Schriftform und sei somit gemäß § 585a BGB für unbestimmte Zeit geschlossen worden. Eine ordentliche Kündigung durch die Erben sei deshalb möglich gewesen.
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Schriftformerfordernis: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11968 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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