Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, das an der Unterschrift der Ehefrau scheitert, stellt grundsätzlich noch kein Einzeltestament des erblassenden Ehegatten dar, so das OLG Hamm. Vielmehr komme es auf den wirklichen Willen des Verstorbenen an.
Ein geplantes Ehegattentestament, das schließlich an der Unterschrift der Ehefrau scheitert, wird nicht automatisch zu einem Einzeltestament. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, wie am Montag bekannt wurde. Hiervon könne nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Wille des Ehemanns dahingehend auszulegen sei, dass der Testamentsentwurf unabhängig vom Beitritt seiner Ehefrau als sein Einzeltestament gelten soll.
Der verstorbene Erblasser hatte bereits 2007, sechs Jahre vor seinem Tod, beabsichtigt, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit seiner Ehefrau zu errichten. Während er den Entwurf noch selbst erstellte und unterschrieb, unterblieb eine Unterschrift seiner Ehefrau. Der Entwurf seines letzten Willens sah vor, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und eines der vier Kinder Nacherbe werden sollten.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die überlebende Ehefrau einen Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge. Dessen Erteilung lehnte das erstinstanzliche Amtsgericht (AG) Lünen hingegen ab und begründete seine Entscheidung damit, die Erbfolge sei dem damaligen Entwurf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments zu entnehmen. Dieses sei wirksam errichtet worden und als Einzeltestament des Erblassers auszulegen.
Wille des Erblassers entscheidend
Anders sah dies das OLG Hamm, das der überlebenden Ehefrau Recht gab, den amtsgerichtlichen Beschluss aufhob und die Sache zurück an das AG Lünen verwies. Das 2007 verfasste Schriftstück sei zunächst kein wirksames Gemeinschaftstestament, da es an der Unterschrift der Ehefrau mangele. Aber auch ein formwirksames Einzeltestament liege nicht vor, weil diesbezüglich der Wille des Erblassers fehle (Beschl. v. 21.02.2014, Az.: 15 W 46/14). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die gemeinsam mit seiner Ehefrau zu treffenden letztwilligen Verfügungen auch ohne die mit einem gemeinschaftlichen Testament verbundene Verpflichtung beider Ehegatten habe anordnen wollen.
Laut dem Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments habe der Erblasser bezweckt, das im hälftigen Eigentum beider Ehegatten stehende Heim im Familieneigentum zu erhalten, weswegen eines der Kinder als Schlusserbe bestimmt worden sei. Diese Zielsetzung hätte aber nur erreicht werden können, wenn auch die Ehefrau durch Mitzeichnung des Testamentsentwurfs eine entsprechende Verpflichtung eingegangen wäre.
Der Beschluss des OLG Hamm ist rechtskräftig.
olg-hamm/avp/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur Auslegung des Erblasserwillens: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13607 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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