Ein Verschollener, der mittlerweile das 80. Lebensjahr erreicht haben würde und seit 5 Jahren vermisst wird, kann für tot erklärt werden. Die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz lägen hier vor, entschied das OLG Hamm.
Der Rentenversicherer des verschollenen Mannes hatte beantragt, ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Betroffenen für tot zu erklären. Das Amtsgericht Castrop-Rauxel folgte dem Antrag. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Sohn des Mannes - schließlich sei sein Vater für sein Alter noch rüstig gewesen und könnte als unbekannte Person in einer Pflegeeinrichtungen untergekommen sein.
Dieser Ansicht folgte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nicht. Die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz lägen hier vor, da mehr als fünf Jahre seit seinem Verschwinden verstrichen seien. Auch das Aufgebotsverfahren mit dem Ziel der Todeserklärung habe eingeleitet werden dürfen (Beschl. v. 07.02.2014, Az. 15 W 82/13). Die Vermutung des Sohnes, dass er als unbekannte Person in einer Pflegeeinrichtungen untergekommen sei, sei wenig wahrscheinlich. Ernstliche Zweifel am Fortleben des Mannes seien angesichts seines Alters und seines Gesundheitszustandes (er litt an einer fortgeschrittenen Alters-Alzheimer-Erkrankung) begründet.
Der im Jahre 1932 geborene Betroffene lebte bis Juli 2004 in einer Wohngruppe für Demenzkranke in Castrop-Rauxel, weil er altersverwirrt und desorientiert war. In diesem Monat kehrte er nicht in die Wohngruppe zurück. Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen führten nicht zu seinem Wiederauffinden. Er wird seitdem vermisst.
age/LTO-Redaktion
OLG Hamm sieht Voraussetzungen erfüllt: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13812 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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