Befreiung der Anwälte von der Rentenversicherung: Ab Januar nur noch elek­tro­nisch

von Martin W. Huff

02.12.2022

Wichtige Neuerung für Syndizi und angestellte Rechtsanwälte ab 2023: Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen nur noch elektronisch gestellt werden. Martin W. Huff mit den Details.

Ab dem 1. Januar 2023 muss der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV-Bund) nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 SGB VI zwingend elektronisch gestellt werden. Dies ergibt sich aus einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2020, die zum Jahresbeginn in Kraft tritt (Art. 6 Nr. 2 des 7. SGB-IV-Änderungsgesetz). Anträge auf Papier wird die DRV-Bund nicht mehr akzeptieren und gelten als nicht gestellt. Hier ist also besondere Vorsicht angesagt.

Die Neuregelung ist für angestellte Rechtsanwälte in Kanzleien bedeutsam, die erstmals ihre anwaltliche Zulassung und damit auch die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des anwaltlichen Versorgungswerks beantragen. Außerdem für Syndizi, die erstmals ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen und ihre Befreiung erhalten möchten. Aber auch bei einem Tätigkeitswechsel ist ein neuer Befreiungsantrag erforderlich.

Hintergrund für die Umstellung auf das elektronische Befreiungsantragsverfahren ist der Wille des Gesetzgebers, mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig elektronisch abzubilden. Man erhofft sich davon unter anderem eine spürbare Beschleunigung des Verfahrens. Ob dies gelingt, ist aber durchaus zweifelhaft, weil die Sachbearbeitung bei der DRV-Bund innerbehördlich sehr lange dauert. Die Versorgungswerke haben bisher die Anträge sehr zeitnah an die Rentenversicherung weitergeleitet.

Antragsformular bei den Versorgungswerken

Die berufsständischen Versorgungswerke stellen jetzt ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Website und/oder in ihrem Mitgliederportal (soweit vorhanden) zur Verfügung. Zuständig ist das Versorgungswerk, dessen Mitglied man ist oder dessen Mitglied man werden möchte. Dies gilt insbesondere für Syndikusrechtsanwälte, die erstmals einen Befreiungsantrag stellen und bisher nicht Mitglied eines Versorgungswerks sind.

Wer mithin nach dem 1. Januar 2023 einen Befreiungsantrag stellen will, muss den dort angebotenen Link aufrufen und die sich daraufhin öffnenden Anmeldemasken ausfüllen, entweder durch ein Anklicken vorgegebener Antwortmöglichkeiten oder mittels des Ausfüllens der beschreibbaren Felder. Am Schluss ist der auf diese Weise ausgefüllte Befreiungsantrag per Klick abzusenden.

In den elektronischen Eingabemasken ist gekennzeichnet, welche Eingabefelder zwingend, welche nach Möglichkeit und welche freiwillig auszufüllen sind. Auch werden an einzelnen Stellen besondere Hinweise gegeben. Dabei ist wichtig, dass eine schnelle Bescheidung eines Antrags durch die DRV-Bund nur realistisch ist, wenn möglichst gleich alle hierfür erforderlichen Informationen übermittelt werden. Ansonsten bedarf es gesonderter Nachfragen durch die DRV-Bund, welche die Erteilung des Bescheides verzögern würde. Allerdings erfolgt z.B. bei Syndikusanwälten, ein Befreiungsbescheid erst nach der Zulassung durch die regionale Rechtsanwaltskammer.

Bescheid der DRV-Bund in Papierform

Den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung des Antrags erhält das Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks wie bisher von der DRV-Bund in schriftlicher Form und nicht elektronisch. Ein Anachronismus, den jeder Antragsteller hat auch sein persönliches besonders elektronisches Anwaltspostfach (beA) in das der Befreiungsbescheid zugestellt werden könnte.

Das berufsständische Versorgungswerk informiert die DRV-Bund dagegen elektronisch über ihre Entscheidung. Ungeklärt ist derzeit noch, ob der Arbeitgeber vom berufsständischen Versorgungswerk oder von der die Entscheidung aussprechenden DRV-Bund über die Entscheidung in elektronischer Form informiert wird. Der Bundesrat setzt sich für eine Verpflichtung der DRV-Bund ein, während die Bundesregierung und die Koalitionsmehrheit im Bundestag für eine Verpflichtung des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber dem Arbeitgeber eintritt. Daher sollte zunächst noch unbedingt der Arbeitgeber über den Bescheid zum Befreiungsantrag unterrichtet werden. Denn erst dann kann der dieser die Ummeldung von der gesetzlichen Rentenversicherung zum anwaltlichen Versorgungswerk vornehmen.

Wer im Übrigen sichergehen möchte, dass sein Antrag für eine Tätigkeit ab dem 1. Januar 2023 rechtzeitig bei der DRV-Bund eingeht, der sollte den Antrag am besten noch in diesem Jahr auf dem alten Weg stellen. Schließlich ist eine Antragstellung auch vor Tätigkeitsbeginn möglich. Zu finden ist das Formular V6355 ist auf der Homepage der DRV-Bund.

Zitiervorschlag

Befreiung der Anwälte von der Rentenversicherung: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50356 (abgerufen am: 07.11.2024 )

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