Im Internet einen Samenspender zu akquirieren, garantiert noch keine Anonymität - die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes muss dem Spender auf Verlangen Auskunft über das Kind erteilen. Das gilt selbst dann, wenn der Spender sie in strafbarem Ausmaß belästigt und schriftlich und telefonisch terrorisiert, entschied das OLG Hamm und bewilligte einem Samenspender Verfahrenskostenhilfe.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg, befanden die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Denn die Frau sei gemäß § 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet, dem gerichtlich festgestellten Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Tochter zu erteilen, heißt es im Beschluss des 13. Senat für Familiensachen. Schließlich habe der Mann ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, die auch dem Kindeswohl nicht widerspreche (Beschl. v. 07.03.2014, Az. 13 WF 22/14).
Die Kindesmutter und ihre Lebensgefährtin verweigerten dem Mann, der als Samenspender Vater mehrerer Kinder sein soll, die Auskunft, da er sie und die anderen Mütter mit Telefonaten und E-Mails "terrorisiere". Zudem weigere er sich - entgegen seiner ursprünglichen Zusicherung -, einer Adoption des Kindes durch ihre Lebenspartnerin zuzustimmen. Es gehe ihm nicht um die Kinder, er wolle ausschließlich Einfluss auf das Leben der Frauen nehmen.
Auskunftsanspruch trotz strafbaren Verhaltens
Das OLG bestätigte zwar, dass der Mann die Frau und auch andere Mütter seiner Kinder belästige. Dies bezeugten die im Verfahren vorgelegten E-Mails, deren Wortlaut auch vulgäre und die Grenze einer Strafbarkeit überschreitende beleidigende Äußerungen enthielten.
Das beschriebene Verhalten des Mannes ändere gleichwohl nichts an seiner Vaterschaft und dem ihm grundsätzlich zustehenden Auskunftsanspruch. Wenn das Auskunftsverlangen das Wohlbefinden der Frau und ihrer Lebensgefährtin störe, könne die Auskunft auch über eine Mittelsperson wie das Jugendamt oder einen Rechtsanwalt erteilt werden.
Art und Umfang der zu erteilenden Auskunft seien im Hauptverfahren zu klären.
age/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu anonymem Samenspender: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11988 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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