Wird eine Tätowierung handwerklich mangelhaft ausgeführt, hat der Betroffene unmittelbar Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz der Kosten, die gegebenenfalls für eine Korrektur des missratenen Körperschmucks anfallen. Einen Nachbesserungsversuch durch denselben Tätowierer muss er jedenfalls nicht über sich ergehen lassen.
Das Stechen einer Tätowierung ist nach Ansicht des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm tatbestandlich eine Körperverletzung unter Einwilligung des Betroffenen. Diese Einwilligung decke jedoch nur ein technisch und gestalterisch mangelfreies Tattoo. Sofern die tatsächliche Ausführung des Hautbildes von einer zuvor gebilligten Skizze abweiche, sei das Ergebnis daher nicht mehr von der Einwilligung umfasst. Der Träger eines missratenen Tattoos hat somit Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, entschied der 12. Zivilsenat des OLG und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts (LG) Bochum.
Der Betroffene müsse dem Tätowierer auch nicht zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen, so das Gericht weiter. Da das Stechen eines Tattoos mit Schmerzen einhergehe und gesundheitliche Risiken berge, bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Tätowierer und Kunde. Misslinge die Tätowierung, sei diesem daher nicht zuzumuten, auf eine bessere Ausführung im zweiten Anlauf zu vertrauen (Beschl. v. 05.03.2014, Az. 12 U 151/13).
Im verhandelten Fall hatte sich eine Frau ein farbiges Blumenmotiv auf die Schulter tätowieren lassen. Mit der Ausführung war sie jedoch wenig zufrieden: Der Inhaber eines Tattoostudios aus Oer-Erkenschwick hatte in zu tiefe Hautschichten gestochen. In der Folge kam es zu Farbverläufen, Verkantungen und unregelmäßigen Linien. Der Tätowierer hatte der Frau daraufhin angeboten, die Tätowierung auf seine Kosten lasern zu lassen um dann selbst nachzutätowieren. Dieses Angebot lehnte die Frau dankend ab. Ihr Verlangen, stattdessen Schmerzensgeld und Ersatz der Kosten für eine Laserbehandlung zu erhalten, hielt das OLG für berechtigt.
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu missratenem Körperschmuck: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11795 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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