Wer in Stöckelschuhen unterwegs ist, muss besonders auf mögliche Gefahrenquellen wie eine Schmutzfangmatte achten, betonte jetzt das OLG Hamm. Die Stadt Marl muss daher nicht für einen Sturz vor dem Theater haften.
Wer sich mit Stöckelschuhen in den Löchern einer gut sichtbaren Fußmatte verfängt, ist für den erlittenen Schaden selbst verantwortlich. Das geht aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor (Beschl. v. 13.04.2016, Az. 11 U 127/15), der am Mittwoch bekannt wurde. Eine Theaterbesucherin hatte gegen die Stadt Marl geklagt und schon in erster Instanz verloren. Auf den nun ergangenen Hinweis des OLG hin nahm die Frau die Berufung zurück.
Die Richter des OLG wiesen darauf hin, dass sie die Ansicht des Landgerichts (LG) Essen teilen und die Berufung daher keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Das LG hatte eine Verkehrssicherungspflicht der Stadt Marl verneint.
Die Frau hatte eine Vorstellung im städtischen Theater besucht und hierbei Stöckelschuhe mit kleinflächigen, mindesten 4,5 cm hohen Absätzen getragen. Am Eingang war sie mit den Absätzen in den Löchern der dort ausgelegten Schmutzfangmatte, einer Gummilochmatte, hängen geblieben und gestürzt. Hierdurch hatte sie sich einen Mittelfußbruch zugezogen. Von der Stadt verlangte sie später insgesamt 5.750 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Die ausgelegte Gummimatte stelle aber keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, hieß es nun auch vom OLG. Denn die von der Matte ausgehenden Gefahren seien für Theaterbesucher klar erkennbar und beherrschbar gewesen. Die Matten hätten schließlich auch den sinnvollen Zweck, Besucher vor Stürzen durch Nässe oder Schmutz zu schützen, weshalb jeder Besucher grundsätzlich damit rechnen müsse, am Eingang eine Schmutzfangmatte zu überqueren. Löcher oder Schlitze in den Matten seien zudem notwendig, um ihren Zweck zu erfüllen. Daher habe die Frau auch mit den Löchern rechnen müssen.
Auch sei die Gefahrenquelle für die Frau beherrschbar gewesen. Gerade wer hohe Schuhe trage, sei zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, so das OLG.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm verneint Haftung nach Sturz vor Theater: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19468 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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