Für Strafgefangene im Gefängniskrankenhaus gibt es kein Recht auf ein Einzelzimmer. Das hat das OLG Hamm in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte klar, dass Strafgefangene gegenüber der Bevölkerung nicht privilegiert werden dürfen. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen seien Mehrbettzimmer aber der Regelfall.
Das Strafvollzugsgesetz sehe vor, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen wird. Deshalb habe ein Strafgefangener auch ein Anrecht auf Einzelunterbringung im Gefängnis. Für die Zeit in einem Justizvollzugskrankenhaus gelte das aber nicht (Beschl.v. 05.03.2013, Az. 1 Vollz (Ws) 15/13).
Ein 60-jähriger Mann hatte gegen die Doppelbelegung auf einer Pflegestation Beschwerde eingelegt. Der verurteilte Dieb verbringt die Zeit bis zum Haftende meist allein in einem 20 Quadratmeter großen Zimmer im Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg. Gelegentlich wird der Raum mit einem weiteren Gefangenen belegt.
dpa/age/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Strafvollzugsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8922 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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