Bei einem Brand in einer Textilfabrik im pakistanischen Karachi starben 2012 259 Menschen. Der Discounter Kik ließ dort Jeans fertigen. Etwaige Ansprüche Überlebender und Angehöriger sind jedoch auch nach Einschätzung des OLG Hamm verjährt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hält etwaige Schmerzensgeldansprüche von vier pakistanischen Klägern gegen den Textildiscounter Kik wegen des verheerenden Brandes in einer Textilfabrik in Karachi im Jahr 2012 für verjährt. Das Gericht wies ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren am Dienstag deshalb zurück (Beschl. v. 21.05.2019, Az. 9 U 44/19).
Im September 2012 waren bei einem verheerenden Brand in einer Textilfabrik in Karachi 259 Menschen getötet worden. Kik soll damals Hauptauftraggeber der Fabrik gewesen sein. Ein schwer verletzter Textilarbeiter und drei Angehörige von Opfern hatten deshalb zunächst vor dem Landgericht (LG) Dortmund auf jeweils 30.000 Euro Schmerzensgeld geklagt. Nach Ansicht der Kläger hätte Kik für den ordnungsgemäßen Brandschutz in der Fabrik Sorge tragen müssen.
Das LG wies die Klage aber ab. Auf den Fall sei pakistanisches Recht anwendbar, so das LG. Etwaige Ansprüche der Kläger seien aber verjährt, da die Verjährungsfrist nach pakistanischem Recht ein, maximal zwei Jahre betrage und mit dem Brandereignis im September 2012 zu laufen begonnen habe. Die Kläger wollten dagegen Berufung einlegen und hatten dafür beim OLG die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt.
OLG: Kein unerträglicher Widerspruch zu Wertung nach deutschem Recht
Das OLG bestätigte die Einschätzung des LG jedoch in allen Punkten und lehnte die Bewilligung ab. Das pakistanische Recht sei anwendbar und die Forderungen der Kläger danach verjährt.
Grundsätzlich sei zu respektieren, welchen Verjährungsfristen ein Staat einzelne Ansprüche unterwerfe, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Zudem stehe das Ergebnis bei Anwendung des pakistanischen Rechts mit ein- bzw. zweijährigen Verjährungsfristen mit der im deutschen Recht geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nicht in einem so starken Widerspruch, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheine.
acr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Brand in pakistanischer Textilfabrik: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35521 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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