Der Weg über eine Festzeltrampe kann bei Regen nicht ungefährlich sein - Alkoholisierung hin oder her. Ein Besucher eines Schützenfestes stürzte dabei und brach sich den Knöchel. Schmerzensgeld bekommt er dafür nicht, sagt das OLG Hamm.
Wer auf dem Weg zum Bierrondell zu schnell über die Festzeltrampe saust, kann am Ende dumm aus der Wäsche gucken. So ging es einem Mann, der anlässlich eines Schützenfestes im Sauerland schmerzhaft stürzte und daraufhin Schadensersatz von der Betreiberin des Zeltes verlangte. Die handelsüblichen Metallrampen mit Anti-Rutsch-Muster seien aber als Sicherheitsvorkehrung völlig ausreichend, fand das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und wies die Klage mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss ab (Urt. v. 20.02.2018, Az. 9 U 149/17).
Der Unfall trug sich auf einem Schützenfest im Jahr 2015 zu, das mehr oder weniger "ins Wasser fiel". Nachdem es den Tag über in Strömen geregnet hatte, wollte der Mann am späten Nachmittag das Festzelt eines Restaurationsbetriebs auf dem Festgelände verlassen. Beim Weg über die Metallrampe des Zeltes, die - wenig überraschend - nass und rutschig war, stürzte er und brach sich den Knöchel. Außerdem zog er sich eine Weichteilverletzung zu. Dafür verlangte er u. a. ein Schmerzensgeld i. H. v. 6.000 Euro.
Er begründete seinen Anspruch damit, die Gefahr auf der Rampe sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen und der Betrieb habe nicht genügend Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Schon das Landgericht (LG) Arnsberg lehnte sein Begehren ab (Urt. v. 01.09.2017, Az. 1 O 144/16) und auch das OLG ließ sich in der Berufung nicht von einem Verschulden der Betreiberin überzeugen.
Kein Hinweis auf Gefahrenquelle nötig
Die von ihr verwendete Metallplatte mit Anti-Rutsch-Muster sei nicht nur bei vielen Festzelten, sondern auch an vielen anderen Orten, bspw. als Lkw-Rampe üblich und zugelassen. Somit habe der Betrieb keinerlei Verkehrssicherungspflicht verletzt, führten die Richter des 9. Zivilsenats aus.
Im Übrigen erlaubte sich das Gericht noch den Hinweis, dass jedermann wisse, dass solche Rampen bei Regen rutschig werden könnten und daher beim Betreten Vorsicht geboten sei. Ein besonderer Hinweis auf eine "Gefahrenstelle" erübrige sich daher. Dafür, dass die Rampe ungewöhnlich steil oder falsch angebracht gewesen sei, gebe es keine Hinweise.
Somit, so das OLG, habe der Mann sich den Sturz "selbst zuzuschreiben", die Berufung wurde daher zurückgewiesen. Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig.
mam/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Sturz auf einem Schützenfest: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28563 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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