OLG Hamm zum Schadensersatz nach Autounfall: Wenig­fahrer haben keinen Anspruch auf Miet­wagen

05.03.2018

Bei nur geringer Fahrleistung besteht nach einem Verkehrsunfall kein Anspruch auf einen Ersatzwagen. Das hat das OLG Hamm entschieden und dem Geschädigten lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt.

Weit verbreitet ist der Glaube, dass Unfallverursacher immer für Mietwagenkosten aufkommen müssen, die dem Geschädigten während der Werkstattzeit entstehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat jetzt entschieden, dass diese Kosten nur unter den Geboten der Schadensminderung und Wirtschaftlichkeit übernommen werden müssen (Urt. v. 23. 01. 2018, Az. 7 U 46/17).

Die Richter gingen davon aus, dass ein Geschädigter, der täglich weniger als 20 Kilometer mit dem Auto zurücklegt und sich trotzdem einen Mietwagen nimmt, gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, weil er offensichtlich nicht darauf angewiesen ist, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben.

In dem verhandelten Fall hatte der Geschädigte in einem für rund 1.230 Euro angemieteten Wagen nur 239 Kilometer in elf Tagen zurückgelegt. Abzüglich der einmalig zurückgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt sei er damit nur rund 16 Kilometer pro Tag gefahren, so die Kammer.

Verstoß auch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Der eingeschaltete Kfz-Sachverständige hatte für die Reparaturdauer nur vier bis fünf Arbeitstage angesetzt. Für diese wenigen Tage sei es dem Mann zuzumuten gewesen, für anstehende Fahrten ein Taxi zu benutzen, zumal er den beschädigten Pkw nicht für berufliche Zwecke gebraucht habe, so die Richter. Er hätte vorhersehen können und müssen, dass Mietwagenkosten von etwa 111 Euro pro Tag die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen würden. Ihm stehe nur Schadensersatz für den Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 115 Euro (5 Tage zu je 23 Euro) zu.

Außerdem habe der Mann die Schadensabwicklung vollständig aus der Hand gegeben und somit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Da sein Wagen nach dem Unfall noch fahrbereit gewesen sei, habe er ihm theoretisch gesehen nur für die tatsächliche Dauer der Reparatur nicht zur Verfügung gestanden. Diese sei vom Sachverständigen auf längstens fünf Tage geschätzt worden. Ob die Reparatur tatsächlich länger gedauert habe, konnten die Richter nicht feststellen, weil der Beginn der Reparaturarbeiten nicht mehr zu ermitteln war.

Ebenfalls erschwerend kommt hinzu, dass der geschädigte Fahrer seinen Wagen hatte reparieren lassen, obwohl die Reparaturkosten in Höhe von circa 4.300 Euro den Wiederbeschaffungswert von 3.900 Euro überstiegen. Das stand ihm zwar nach geltender Rechtsprechung auch zu, betonte das OLG: Denn der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass man auch dann noch die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug wieder instandsetzen zu lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert maßvoll - und zwar bis 30 Prozent* - übersteigen. Die Grenze lag in diesem Fall also bei 5.070 Euro.

Diese Messlatte ist nach Auffassung der Kammer allerdings im konkreten Fall gerissen worden: Beim Anmieten des Ersatzfahrzeugs hätte dem Kläger klar sein müssen, dass die Reparaturkosten in Höhe von 4.300 Euro und die Mietwagenkosten in Höhe von 1.230 Euro die 130-Prozent-Grenze deutlich überschreiten würden.

*Falscher Zahlenwert korrigiert am 08.03.2018, 12.44 Uhr.

dpa/hs/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zum Schadensersatz nach Autounfall: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27345 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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